02.12.2009

Vorsteuerabzug: Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen, deren Leistungsort in einem anderen EU-Staat liegt

1. Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung des Art. 169 Buchst. a MwStSystRL. Nach dem Wortlaut der Rechtsvorschrift ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn Umsätze „außerhalb“ des Ansässigkeitsstaates „bewirkt werden“ und für die das Recht zum Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie im Ansässigkeitsstaat bewirkt worden wären. Das Vorlagegericht wollte wissen, ob bei der Frage des „Bewirkens“ einer Leistung im Ausland auf den tatsächlichen Leistungsort oder den Ort der Leistung gemäß dem einschlägigen Umsatzsteuergesetz abzustellen ist.

2. Entscheidung des EuGH C-377/08 vom 02.07.2009

Der EuGH hat entschieden, dass es auf den rechtlichen Leistungsort ankommt. Folglich war im Vorlagefall (Telekommunikationsdienstleistung eines italienischen Unternehmens an ein irisches Unternehmen mit Leistungsort in Irland) die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erfüllt. Eine Tätigkeit wird gemäß EuGH dann „außerhalb des Mitgliedstaates … bewirkt“, wenn der Leistungsort aufgrund des Empfängerortsprinzips dort liegt und nicht, wenn die tatsächliche Leistungserbringung im Ausland erfolgt.

3. Stellungnahme

Das Urteil des EuGH war so zu erwarten. Eine andere Entscheidung hätte auch gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen, da bei Versagung des Vorsteuerabzugs gleiche Umsätze im In- und Ausland unterschiedlich behandelt worden werden. Das deutsche Recht steht mit der Entscheidung im Einklang. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterscheidet dem Wortlaut nach nicht danach, ob die Ausgangsumsätze im In- oder Ausland erbracht werden. Ein Vorsteuerausschluß ergibt sich nur im Hinblick auf im Ausland erbrachte Leistungen, wenn diese – sofern sie im Inland erbracht worden wären – vorsteuerabzugsschädlich sind.