23.03.2010

Zoll: Für ungültig erklärte elektronische Ausfuhranmeldungen - nachträgliche Erledigung bis 31. März 2010 möglich

Ist der Belegnachweis für die Ausfuhr gefährdet?

Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Nachforschungsverfahrens (Follow up) in ATLAS-Ausfuhr zum 24.10.2009 sind eine Vielzahl von Ausfuhrvorgängen in den Bearbeitungszustand ungültig/storniert gesetzt worden, ohne dem Ausführer oder dem Ausfuhranmelder die ihm gemäß Art. 796da Zollkodex-Durchführungsverordnung eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe von Alternativnachweisen (z.B. vom Empfänger im Drittland unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein) zur Erlangung einer nachträglichen Ausgangsbestätigung durch die Ausfuhrzollstelle einzuräumen. Somit bestand für die Wirtschaftsbeteiligten keine Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Erledigung der Ausfuhrverfahren, was bei den Ausführern und Ausfuhranmeldern vielfach Verunsicherung hervorgerufen hat. 

Der Grund für die Stornierung der Ausfuhrvorgänge bestand darin, dass der Nachrichtenaustausch zwischen ATLAS und den Ausfuhrsystemen anderer Mitgliedstaaten nicht funktionierte und die betroffenen Ausfuhren vorzeitig automatisch für ungültig erklärt wurden. Als Konsequenz wurde das Nachforschungsverfahren bis Anfang April 2010 vorerst deaktiviert. 

Mit dem im Februar veröffentlichten Schreiben (ATLAS – Info 373/10) des Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) wird den betroffenen Ausführern und Ausführanmeldern die Möglichkeit der nachträglichen Erledigung der für ungültig erklärten Ausfuhranmeldungen eröffnet.

Voraussetzungen für die nachträgliche Erledigung von für ungültig erklärten Ausfuhren

  • Beantragung der nachträglichen elektronischen Erledigung der für ungültig erklärten Ausfuhren.
  • Erbringung von Alternativnachweisen, die den Ausgang der Warensendungen aus dem Zollgebiet der EU nachweisen.
  • Bei mehreren Vorgängen Vorlage einer Excel Liste, die eine Auflistung der betroffenen Ausfuhr-MRN enthält.
  • Achtung: Die Beantragung der nachträglichen Erledigung der Ausfuhrnachweise hat bis zum 31.03.2010 zu erfolgen.

Probleme im Zusammenhang mit ungültigen/stornierten Ausfuhren

  • Nicht erledigte Ausfuhrverfahren können zollrechtlich als bußgeldbewehrte Pflichtverletzung qualifiziert werden.
  • Die durch ATLAS-Ausfuhr für gewöhnlich generierten Ausgangsvermerke bei Erledigung der Ausfuhrverfahren dienen den meisten Ausführern auch als Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Kann weder durch einen elektronischen Ausgangsvermerk noch durch einen Alternativnachweis die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachgewiesen werden, ist die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung mangels Belegnachweis in Gefahr.

Warum jetzt handeln?

Wird die nachträgliche Erledigung von für ungültig erklärten elektronischen Ausfuhranmeldungen nicht beantragt, besteht das Risiko der Verhängung von Bußgeldern durch die Zollstellen, da Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß zu erledigen sind. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen mangels Belegnachweises für die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht nachgewiesen werden kann.

Ansprechpartner

Michael Tomuscheit | München
Tim Eckmann | Hamburg