Das Jahressteuergesetz 2009 hat im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen eine Vielzahl von Änderungen gebracht, die zwar überwiegend ohne materiell-rechtliche Auswirkungen bleiben werden. Zum Teil sind jedoch auch Verschlechterungen zu befürchten. Eine wichtige Änderung stellt dabei die Neuausrichtung der Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen (§ 4 Nr. 16 UStG) dar.
Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst nach wie vor Einrichtungen, die Pflege- und Betreuungsleistungen für „hilfsbedürftige“ Personen, also für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, erbringen. Es werden jedoch nur Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, auf die sich ihrer Art nach die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung ausdrücklich bezieht (§ 4 Nr. 16 Satz 2 UStG). Folglich werden Leistungen ausgeschlossen, die über die jeweilige Anerkennung (durch Versicherungsträger) hinausgehen. Werden somit Pflege- oder Betreuungsleistungen an Personen erbracht, die nach dem Sozialrecht nicht in eine der Pflegestufen eingestuft wurden, so soll nun die Umsatzsteuerbefreiung für diese Leistungen entfallen. Unabhängig davon sollen die Leistungen im Rahmen von betreutem Wohnen generell in eine – steuerfreie – Vermietungsleistung (§ 4 Nr. 12 UStG) und Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) aufgeteilt werden.
Bislang lässt sich noch nicht im Einzelnen absehen, welche Konsequenzen sich aus der Neuregelung für die Betreiber im Betreuungs- und Pflegebereich ergeben und ob insbesondere die seitens der Finanzverwaltung gewährte Steuerbefreiung für Leistungen an Personen der sogenannten Pflegestufe 0 Bestand haben wird.

