08.07.2009

Umsatzsteuer bei Geschäftsführungsleistungen und Verwaltungsleistungen eines eingetragenen Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine

Sachverhalt

Mit Urteil vom 29.01.2009 (Az. V R 46/06) hat der BFH zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Qualifikation und folglich zum anzuwendenden Umsatzsteuersatz von Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen Stellung genommen, die ein eingetragener gemeinnütziger Verein (Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege) u.a. gegenüber eigenen Vereinsmitgliedern, die zum Teil ebenfalls in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert waren, erbracht hat. Hierbei handelte es sich vor allem um Gehaltsabrechnungen, Behandlung von Personalkostenzuschüssen, Führung von Personalakten und Aufgaben des Rechnungswesens.

Rechtliche Würdigung

Der die Leistungen erbringende Verein hatte die Umsätze als Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 2 lit. b) AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) UStG mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt. Einspruch und Klage gegen die hiervon abweichenden Festsetzungen des Finanzamts waren ohne Erfolg geblieben. Der BFH hat die Auffassung des FG Nürnberg als Vorinstanz (Urt. vom 04.08.2006) bestätigt, wonach die erbrachten Leistungen dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen sind. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann daher nur zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für die Bejahung eines Zweckbetriebs vorliegen. Nach Auffassung des klagenden Vereins sollte § 68 Nr. 2 lit. b) AO erfüllt sein, wonach Zweckbetriebe auch Einrichtungen sind, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall war zwar die genannte Umsatzgrenze nicht überschritten, der BFH hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht entschieden, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur solche Einrichtungen Zweckbetriebe sein können, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte ausgestattet sind. Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass von § 68 Nr. 2 lit. b) AO nur solche Einrichtungen erfasst sind, die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind. Die vom klagenden Verein vorgebrachte Erwägung, die Verwaltungs- und Geschäftsstelle werde „zur Selbstversorgung“ unterhalten, rechtfertigt nach Auffassung des BFH keine andere Beurteilung.

Auch die allgemeinen Voraussetzungen eines Zweckbetriebs gemäß § 65 AO lagen im Streitfall nicht vor, da hierfür insbesondere erforderlich ist, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen ließe, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen wäre. Diese Voraussetzung war im Streitfall jedoch nicht gegeben und wird wohl auch im Übrigen nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen.