08.07.2009

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

In einer Verfügung vom 18.03.2009 nimmt die OFD Frankfurt am Main zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring Stellung.

Die Zahlungen des Sponsors an die steuerbegünstigte Einrichtung sind danach in der Regel Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung.

Der anzuwendende Steuersatz richtet sich danach, ob die Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, oder ob dies nicht der Fall ist.

Bloße Duldungsleistungen (z.B. Aufnahme des Logos oder Emblems des Sponsors in Vereinszeitschriften oder auf Veranstaltungshinweisen) begründen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterliegen daher gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Darüber hinaus gehende Werbeleistungen (z.B. Trikotwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen) werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen damit grundsätzlich dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

Die Verfügung baut auf den Aussagen des BMF im Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl. I 1998, S. 212) zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring auf. Dieses enthält grundlegende Aussagen zur Abgrenzung von Sponsoringleistungen als solche im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe einerseits und im Rahmen steuerunschädlicher Vermögensverwaltung andererseits. Die dort vorgenommene Eingruppierung wird von der OFD Frankfurt für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen.