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25.08.2010
Indirekte Steuern/Zoll

OFD Frankfurt am Main: keine umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelungen für Lieferungen von Waren in und aus einem Konsignationslager

Hintergrund

Bei einem Konsignationslager bleibt der Lieferer zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware. Das Eigentum geht erst auf den Abnehmer über, wenn dieser die Ware aus dem Lager entnimmt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erwirbt der Abnehmer erst bei Warenentnahme die Verfügungsmacht gem. § 3 Abs. 1 UStG. Der Lieferer führt daher bei der Warenentnahme aus einem im Inland befindlichen Konsignationslager eine in Deutschland umsatzsteuerbare Lieferung gem. § 3 Abs. 6 UStG an den Abnehmer aus.

Verwaltungsanweisung

Mit dieser Rundverfügung bestätigt die OFD Frankfurt am Main die ständige Verwaltungsauffassung. Insbesondere hebt die OFD Frankfurt am Main hervor, dass in Deutschland keine Vereinfachungsregelungen bezüglich Konsignationslager geplant seien. 

Wenn ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Waren in ein in Deutschland belegenes Konsignationslager versendet, soll der Unternehmer gemäß dem ausgeführten Grundsatz einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG in Deutschland und im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den Abnehmer eine umsatzsteuerbare Lieferung verwirklichen. Gemäß der OFD Frankfurt sei insbesondere das BFH-Urteil vom 30.07.2008 auf Konsignationslager in Deutschland nicht anwendbar, weil es in dem zu entscheidenden Sachverhalt darum ging, dass bei Beginn einer Versendung oder Beförderung der Ware der Abnehmer feststeht und die Herausgabe der Ware an den Abnehmer von einer Freigabeerklärung des Lieferers abhängt.

Im Gegensatz zu Deutschland existieren in anderen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelungen, welche zur Folge haben, dass der jeweilige Mitgliedstaat bei der Lieferung der Ware in das Konsignationslager nicht von einem unternehmensinternen innergemeinschaftlichen Verbringen in das Lager ausgeht, sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG an den Abnehmer im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den Abnehmer. Für den deutschen Lieferer würde daher keine Registrierungspflicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat bestehen. Gemäß der OFD Frankfurt am Main könne es im Einzelfall zugelassen werden, dass der Tatbestand der Warenentnahme aus dem ausländischen Konsignationslager – parallel zur Erwerbsbesteuerung des Leistungsempfängers im anderen Mitgliedstaat – als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wird. 

Die OFD Frankfurt am Main nennt im weiteren Verlauf der Rundverfügung die Mitgliedstaaten, in denen nach Kenntnis der OFD Frankfurt am Main derzeit keine Vereinfachungsregelungen angewendet würden, sowie die Mitgliedstaaten, in denen Vereinfachungsregelungen unbefristet oder befristet, oder im Zusammenhang mit anderen Voraussetzungen angewendet würden. So sei z.B. die Vereinfachungsregel in Rumänien nur anwendbar, wenn in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Ware abgeht, eine vergleichbare Vereinfachungsregelung existiert.

Sofern ein im Drittland ansässiger Lieferer Waren aus dem Drittland in ein im Inland belegenes Konsignationslager versendet, würde der Lieferer eine umsatzsteuerbare Lieferung in Deutschland in dem Zeitpunkt ausführen, in dem der Abnehmer in Deutschland die Ware aus dem Warenlager entnimmt. Der Lieferant wäre damit verpflichtet, sich in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren. Da der Lieferer bei der Einfuhr der Ware in Deutschland noch die Verfügungsmacht hat, wäre er unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zum Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

Betroffene Norm

§ 1a Abs. 2,§ 3 Abs. 1 und 6, § 6a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

Fundstelle

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 17.03.2010, S 7100a A – 4 – St 110

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.07.2008, XI R 67/07, BStBl II 2009, 552, UVR 2009, S. 66

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