Das Bundesministerium für Steuern (BMF) hat mit Schreiben vom 03.12.2009 die Voraussetzungen und die Abwicklung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem 01.01.2010 ausführlich zusammengefasst (Az. IV B 9 – S 7359/09/10001). Unabhängig vom jeweiligen Vergütungszeitraum sei dieses Schreiben auf die Vorsteuer-Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt würden. Das BMF erläuterte in dem Schreiben unter anderem das Vergütungsverfahren, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer die Vergütung von Umsatzsteuer aus anderen Mitgliedsstaaten beantragt (Tz. 34 ff.). Der Antrag auf Vergütung wäre dem Bundeszentralamt elektronisch zu übermitteln, welches den Antrag an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates weiterleitet. Beantragt der Unternehmer die Vergütung der Umsatzsteuer aus mehreren Mitgliedstaaten, wäre für jeden Mitgliedsstaat ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag wäre bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für den Fall, dass der Vergütungsantrag einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monate umfasst, müsste der Vergütungsbetrag mindestens € 400 betragen. Grundsätzlich müsste der beantragte Vergütungsbetrag mindestens € 50 betragen. Außerdem ging das BMF auf die weiteren Antragserfordernisse eines Vorsteuervergütungsantrages ein, z.B. die anzugebenden Informationen und beizufügenden Dokumente.

