11.01.2010

Organschaft – Nichtanwendungserlass

Das BMF hat mit Schreiben vom 01.12.2009 (Az. IV B 8 – S 7105/09/10003) einen Nichtanwendungserlass hinsichtlich des BFH-Urteils vom 29.01.2009 (Az. V R 67/07) veröffentlicht und gleichzeitig zur wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in eine Organschaft bei Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung Stellung genommen.

In dem vom BMF zitierten Urteil entschied der BFH, dass die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, welches die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet werden. Der BFH entschied aber, dass die für eine Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung im Streitfall trotz der Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht entfiele, da der Geschäftsführer der Organträgerin als einziger Geschäftsführer der Organgesellschaft die Art und Weise der Geschäftsführung der Organgesellschaft beherrschen oder eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern konnte.

Gemäß dem Schreiben des BMF sei dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das BMF argumentierte entgegen dem BFH, dass die wirtschaftliche Eingliederung nicht bereits dadurch entfiele, dass die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet werden, sondern eine wirtschaftliche Entflechtung sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft vollzieht. Dagegen entfiele die organisatorische Eingliederung, da der Organträger mit Anordnung der Zwangsmaßnahmen, sofern er nicht selbst zum Verwalter bestellt wird, sämtliche Einflussmöglichkeiten auf seine gesamte eigene unternehmerische Sphäre verlöre, wenn die Grundstücksüberlassung an die Organgesellschaft die einzige unternehmerische Betätigung des Organträgers darstellt. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung könne der Verwalter nicht ausschließen, dass in der Organgesellschaft Entscheidungen gefällt werden, die den unternehmerischen Interessen des Organträgers zuwiderlaufen. Es könne deshalb kein für die organisatorische Eingliederung notwendiger einheitlicher Betätigungswille in beiden Unternehmensteilen durchgesetzt werden.