Der EuGH hat mit Urteil vom 03.12.2009 (Az. C 433/08, www.curia.europa.eu) auf die Vorlagefrage des BFH geantwortet, dass der Begriff „Unterschrift“ in einem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (Vorsteuer-Vergütungsantrag) gem. Art. 3 Buchst. a 8. Richtlinie 79/1072/EWG ein einheitlich auszulegender Begriff und dahingehend zu verstehen sei, dass die Unterschrift auf einem Vorsteuer-Vergütungsantrag nicht zwingend durch den Steuerpflichtigen selbst geleistet werden muss. Da die Richtlinie keine zusätzlichen Hinweise darauf enthielte, dass es sich um die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder um die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen handeln solle, sei der Begriff „Unterschrift“ dahingehend auszulegen, dass
auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten auf einem Vergütungsantrag genügen würde.

