Der BFH entschied mit Urteil vom 28.05.2009 (Az. V R 2/08, BStBl-II-2009-870), dass Herstellerrabatte in der Pharmaindustrie – als Bruttobeträge – zur Ermittlung der Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen sind.
Damit gab der BFH der Revision des Finanzamtes statt, welche sich gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.11.2007 (Az. 1K 450/04, siehe auch praxis-forum 04/2008) richtete. Als Vorinstanz entschied dieses, dass Herstellerrabatte, welche nach § 130a Abs. 1 SGB V von Arzneimittelherstellern an Apotheken erstattet werden, als Nettobeträge anzusehen seien. Der BFH stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Berechnung des Entgeltes sind allein umsatzsteuerliche Grundsätze maßgebend, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage etwaige Abschläge beruhen. Da der Herstellerrabatt den Betrag mindert, den der Leistungsempfänger aufgewendet hat, um die Lieferung zu beziehen, ist dieser bei der Ermittlung des Entgeltes vom Bruttopreis der Lieferung abzuziehen. Der BFH führte zur Verdeutlichung des Sachverhaltes folgendes Beispiel an:
Bei einem Herstellerabgabepreis von € 100 würde die Gesamtaufwendung der Klägerin einschließlich Umsatzsteuer (damalig 16%) € 116 betragen. Ein gesetzlicher Rabatt i.H.v. € 6 (6% des Netto-Herstellerabgabepreises) mindere dann die Gesamtaufwendung der Klägerin auf € 110 einschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage – das Entgelt – bestimme sich anhand der Gegenleistung (€ 110) abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (€ 110/1,16), sodass sich in diesem Fall ein Entgelt von € 94,83 ergeben würde. Eine Minderung des Entgeltes durch den Herstellerrabatt träte somit i.H.v. € 5,17 ein. Die Klägerin forderte die Bemessung des Entgeltes auf € 94 (€ 100 - € 6), dies wäre jedoch nur zutreffend, wenn tatsächlich ein Abschlag von € 6,96 gewährt worden wäre.

