20.10.2009

BFH: Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen
Lieferungen

Der BFH hat mit drei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 23.04.2009 (V R 84/07), vom 12.05.2009 (V R 65/06) und vom 28.05.2009 (V R 23/08) eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Umsatzsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 6a UStG geklärt.

Gemäß den BFH-Urteilen vom 23.04.2009 und 12.05.2009 unterliegen die für die Steuerbefreiung benötigten Beleg- und Buchnachweise der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Ergäben sich bei der Überprüfung Unrichtigkeiten bei den Belegangaben oder bestünden zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfiele die dem Beleg- und Buchnachweis zukommende Vermutung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Die Lieferung sei nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv feststehen oder die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen. Die Steuerfreiheit bliebe jedoch auch dann erhalten, wenn der Unternehmer trotz sorgfältiger Prüfung die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkannt hat. Darüber hinaus entschied der BFH, dass sich der Umfang der den Unternehmer treffenden Verpflichtungen abschließend aus der UStDV ergibt. Die Finanzverwaltung sei deshalb nicht befugt, die Bestimmungen der §§ 8 f. UStDV um weitere Voraussetzungen zu verschärfen. Der Unternehmer sei somit nicht verpflichtet, die Abholberechtigung eines Beauftragten belegmäßig nachzuweisen. Der BFH entschied im Urteil vom 12.05.2009 weiter, dass der Nachweis der Versendung auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden kann, ohne dass es darauf ankomme, ob der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält (entgegen BMF-Schreiben vom 06.01.2009, IV B9 – S 7141/08/10001, siehe praxis-forum 2/2009). Im Urteil vom 28.05.2009 klärte der BFH, dass die erforderlichen Buchnachweise bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach könnten die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt oder berichtigt werden.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23.04.2009, V R 84/07, BStBl II 2010, S. 509
BFH, Urteil vom 12.05.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, S. 511
BFH, Urteil vom 28.05.2009, V R 23/08, BStBl II 2010, S. 517

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 06.01.2009, IV B9 – S 7141/08/10001, BStBl I 2009, S. 60, Tz. 38