27.11.2009

Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft für die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes

Der BFH entschied mit Urteil vom 23.07.2009 (Az. V R 20/08), dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften nur zu gewähren sei, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt. Eine Vereinssatzung müsse deshalb gemäß § 61 AO eine Regelung über die Verwendung des Vereinsvermögens für umsatzsteuerbegünstigte Zwecke sowohl im Fall der Auflösung und der Aufhebung des Vereins als auch bei Zweckänderung des Vereins enthalten. Der BFH stützte sich dabei auf die bestehende BFH-Rechtsprechung, wonach die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises hätte. Regelungen über die Vermögensbindung müssten deshalb sowohl für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft als auch für den Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks in der Satzung selbst getroffen werden. Fehlerhafte Satzungsbestimmungen könnten weder durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen noch durch Regelungen in anderen Satzungen ergänzt werden, da dies dem Erfordernis der Satzung als Buchnachweis nicht genüge.