Mit Urteil vom 20.08.2009 (Az. V R 25/08) hat der BFH entschieden, dass es sich bei einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. a lit. bb UStG um einen Grundlagenbescheid i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelt. Für die Annahme einer Bindungswirkung ist grundsätzlich eine gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung hält der BFH einen Grundlagenbescheid nur dort für möglich, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag. Über die in § 4 Nr. 21 lit. a lit. bb UStG aufgeführte Voraussetzung der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung hat nicht das Finanzamt, sondern die zuständige Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren zu entscheiden. Die Bescheinigung der Finanzbehörde ist dabei für das Finanzamt bindend, selbst wenn im Bescheinigungsverfahren nur über eine, nicht über alle Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Norm zu entscheiden ist.

