Der BFH hat mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. V R 57/07) entschieden, dass die berufstypischen Leistungen sogenannter Personalberater in der Regel Beratungsleistungen i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG darstellen und deshalb an dem Ort als ausgeführt gelten, an welchem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Der BFH hob mit diesem Urteil die Vorentscheidung des FG München (Az. 3 K 4881/03) auf, welches die Leistungen eines Personalberaters als sonstige Leistung bewertete, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG dort als ausgeführt gelten sollte, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat. In dem zu entscheidenden Sachverhalt erbrachte die Klägerin Leistungen, die im wesentlichen darin bestanden, ihre Kunden bei der Entscheidungsfindung für die Besetzung von Stellen zu unterstützen, indem sie u.a. die Stellenausschreibung organisierte, die Bewerbungen und Bewerber sortierte, die in Frage kommenden Bewerber dem Kunden präsentierte und Empfehlungen zur Stellungbesetzung abgab. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Leistung eines Personalberaters zu den Tätigkeiten gehöre, die ein Berater hauptsächlich und gewöhnlich ausübe, wenn er Informationen vermittelt, die zur Lösung konkreter Fragen beitragen. Die Leistung der Klägerin sei das Erstellen einer fundierten und qualifizierten Empfehlung zur Besetzung einer bestimmten Position und damit eine Beratungsleistung. Bei der Einschätzung der Leistungen als Beratungsleistungen bezog der BFH auch die „Grundsätze zur Abgrenzung von Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft“ der Bundesanstalt für Arbeit ein (Runderlass 88/90 vom 05.07.1990).

