Die OFD Frankfurt am Main nahm mit der Rundverfügung vom 01.09.2009 (S 7100 a A – 4 – St 110, www.oberfinanzdirektion-frankfurt.de) Stellung zu der umsatzsteuerlichen Thematik der Konsignationslager in Deutschland und in Ländern der EU sowie zu bestehenden Vereinfachungsregelungen hinsichtlich Konsignationslagern in anderen EU-Mitgliedsstaaten. Die OFD Frankfurt am Main betonte in dieser Rundverfügung unter anderem, dass eine Vereinfachungsregel in Deutschland nicht existiere. Das Verbringen von Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat in ein Konsignationslager in Deutschland sei grundsätzlich ein umsatzsteuerbares innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1 a UStG. Entnimmt der Leistungsempfänger die Ware aus dem Lager, führe der Leistende eine im Inland umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Leistungsempfänger aus. Die OFD Frankfurt am Main stellte insbesondere klar, dass das BFH-Urteil vom 30.07.2008 (Az. XI R 67/07, BStBl. II 2009, S. 552) nicht auf Konsignationslagergeschäfte anzuwenden sei, weil es einen anderen Fall beträfe. Der BFH hatte in diesem Urteil entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die streitgegenständliche Lieferung von Waren aus England nach Deutschland auch dann eine in England beginnende, innergemeinschaftliche Lieferung sei, wenn die Ware erst nach Erteilung einer durch den Lieferer gesondert zu erklärenden Freigabe an den Abnehmer übergeben werden darf („Shipment on Hold“-Klausel).

