Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden zum 1. Januar 2010 umfangreiche Änderungen hinsichtlich des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens auf Grundlage der Richtlinie 2008/9/EG eingeführt und durch den deutschen Gesetzgeber in § 18 Abs. 9 UStG bzw. §§ 59 bis 62 UStDV umgesetzt. Intension des Gesetzgebers war es, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu vereinfachen und durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien zu modernisieren.
In der Praxis ergeben sich auf Grund der Einführung des elektronischen papierlosen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens eine ganze Reihe von Hürden, die genommen werden müssen, um den Antrag auf Vorsteuervergütung ordnungsgemäß bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen zu können.
Nachfolgend möchten wir exemplarisch einige dieser Hürden aufzeigen:
Zugangsberechtigung zum BZSt-Online Bereich
Für die Erstellung und Versendung eines Vorsteuer-Vergütungsantrages ist eine Registrierung auf der Homepage von ELSTER-Online Voraussetzung. Eine solche Registrierung nimmt auf Grund der Bearbeitungszeit bei den Finanzbehörden mindestens zwei Wochen in Anspruch. Anschließend muss eine sogenannte BZSt-Nummer beantragt werden. Gerade mit Blick auf die sich in den nächsten Wochen häufenden Beantragungen dieser Nummern ist einzuplanen, dass die Finanzbehörden noch länger für die Bearbeitung brauchen werden. Die Registrierung als auch die BZSt-Nummer sollte daher möglichst frühzeitig beantragt werden.
Vergütungsfähigkeit der Vorsteuer in den einzelnen EU-Ländern Der Antragssteller muss in die Eingabemaske des BZSt-Online-Portals (BOP) die in den Eingangsrechnungen genannte ausländische Umsatzsteuer und zusätzlich die selbst zu berechnende und in den einzelnen EU-Staaten erstattungsfähige Umsatzsteuer eintragen. Die Erstattung der in den Rechnungen genannten Umsatzsteuer und die vom Antragsteller selbst zu berechnende Umsatzsteuer kann, wie die folgenden Beispiele aufzeigen, auseinanderfallen, da in einigen EU-Ländern für bestimmte Leistungen nicht die gesamte bzw. überhaupt keine Umsatzsteuer erstattet wird.
Erstattung der Umsatzsteuer in Prozent:
- Autovermietung: Luxemburg 100 % - Belgien, Schweden 50 % - Griechenland, Island 0 %;
- Hotelkosten: Österreich, Malta 100% - Dänemark 25 % - Belgien, Griechenland, Polen 0 %;
- Taxikosten: Luxemburg, Spanien 100 % - Frankreich, Italien 0 %;
- Restaurantkosten: Italien 100 % - Lettland 40 % - Dänemark 25 % - Belgien, Ungarn 0 %.
Aus diesem Grund sollte vor Einreichung des Vorsteuer-Vergütungsantrages abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Vollmachtserteilung Es werden pro Gesellschaft/Steuernummer nur 20 ELSTER-Registrierungen erteilt. Dies kann dazu führen, dass eine Organmutter mit mehr als 20 Töchtern im Namen der Töchter Vorsteuer-Vergütungsanträge abgeben muss. Hierfür muss die Organmutter in einigen EU-Ländern eine (Vertretungs-)Vollmacht vorlegen. Diese Vollmacht kann nicht elektronisch mit dem Vorsteuer-Vergütungsantrag in Deutschland versandt werden, sondern muss in den Erstattungsstaat geschickt werden. Da die Vollmachtsmodalitäten nicht einheitlich geregelt sind, müssen die Vollmachtsvoraussetzungen in den jeweiligen EU-Ländern erfragt werden. In Frankreich beispielsweise muss die Vollmacht im Original vorliegen, bevor der Vorsteuervergütungsantrag in Deutschland elektronisch eingereicht wird. Daher ist es für die Erstattung der Vorsteuer entscheidend, die Modalitäten des Verfahrens in den Erstattungsstaaten vor Antragsstellung zu klären.
Versand der Vorsteuervergütungsanträge
In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme mit dem elektronischen Versenden der Vorsteuer-Vergütungsanträge, da die firmeninternen Firewalls das Versenden der Anträge nicht zulassen und ein Öffnen der Firewalls auf Grund von internen Security Policies nicht möglich ist. Infolgedessen ist es in den meisten Fällen unumgänglich, die eigene IT-Abteilung oder Drittanbieter frühzeitig zu informieren und auf eventuelle Schwierigkeiten hinzuweisen.
Fazit:
Auf Grund der oben genannten Hürden und trotz der Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30. September 2010, möchten wir Ihnen raten, zeitnah folgende Vorbereitungen hinsichtlich des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vorzunehmen:
- bei Elster Online registrieren;
- anschließend die Freischaltung zum Beleg-Upload im BOP beantragen (BZSt-Nummer);
- Voraussetzungen für die Vollmachtserteilung in den jeweiligen EU-Ländern erfragen;
- Klärung, ob und in welcher Höhe die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen zur Erstattung in den jeweiligen EU-Ländern möglich ist;
- IT-Abteilungen bzw. Drittanbieter auf eventuelle Schwierigkeiten hinweisen.
Gerne stehen wir Ihnen bei allen auftretenden Fragen hinsichtlich des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zur Verfügung.
Ansprechpartner
Marcus Sauer | Düsseldorf
Christian Münzing | Düsseldorf

