Zurück zur Übersicht
05.02.2013
Indirekte Steuern/Zoll

Stromsteuer/Energiesteuer: Vorläufiger Auszahlungsstopp beim Spitzenausgleich gelockert

Das Bundesfinanzministerium hat vorläufige Vollzugsregelungen für die Nachweisführung beim Spitzenausgleich getroffen.

Hintergrund

Das Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes vom 05.12.2012 ist am 11.12.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, S. 2436). Durch dieses Gesetz wurde der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG sowie die Steuerentlastung für KWK-Anlagen neu geregelt (vgl. dazu auch Deloitte Tax-News). Mit der beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission (Bekanntmachung vom 19.12.2012, BGBl I, S. 2725) sind die Neuregelungen des Spitzenausgleichs in § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Regelungen

 
1. Effizienzmaßnahmen als Voraussetzung für den Spitzenausgleich

Der Spitzenausgleich zur Strom- und Energiesteuer wird künftig nur noch dann gewährt, wenn das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 betrieben hat oder eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist. Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sind alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich. Diese müssen jedoch mindestens den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen.

Für eine Übergangszeit, d. h. für die Antragsjahre 2013 und 2014 reicht es aus, dass das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem einzuführen.

2. Unterjährige Liquiditätssicherung

Aufgrund der bestehenden Gesetz- und Verordnungslage können Unternehmen die sich aus dem Spitzenausgleich ergebenden Beträge unterjährig als Steuerentlastungen beantragen bzw. bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen zur Stromsteuer (§ 6 Absatz 2 i.V.m. § 18 Absatz 2 StromStV) bzw. Energiesteuer (z.B. § 80 Absatz 1 i.V.m. § 101 EnergieStV) berücksichtigen. Eine unterjährige Beantragung des Spitzenausgleichs sichert in nicht unerheblichem Maße Liquidität für das Unternehmen. Von dieser Möglichkeit haben in der Vergangenheit daher nicht wenige Unternehmen Gebrauch gemacht.

Ab 2013 müssen die antragstellenden Unternehmen den o. g. Nachweis führen. Bisher ist offen, wie dieser Nachweis zu führen ist. Einzelheiten sollen in der zu den Neuregelungen zu erlassenden Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) bzw. der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) sowie in einer weiteren Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angekündigt, dass im Frühjahr 2013 zumindest die Durchführungsvorschriften zum Energie- und Stromsteuergesetz angepasst werden.

3. Vorläufiger Auszahlungsstopp beim Spitzenausgleich

In einem (nur) an die Zollverwaltung gerichteten Erlass vom 13.12.2012 hat das BMF einen vorläufigen unterjährigen Auszahlungs- und Anrechnungsstopp beim Spitzenausgleich angeordnet.

Das BMF weist in dem vorgenannten Schreiben darauf hin, dass unterjährige Auszahlungen bzw. Anrechnungen im Vorgriff auf den neuen Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 derzeit nicht erfolgen. Der vorläufige Auszahlungsstopp soll solange gelten, bis die Nachweisführung final im Verordnungswege geregelt ist. Faktisch ist der unterjährige Spitzenausgleich bis dahin ausgesetzt.

Stromsteuerliche Versorger oder Erdgasliefer müssen mit zum Teil signifikant steigenden Vorauszahlungen rechnen, da die aus dem Spitzenausgleich resultierenden Steuerentlastungen bei der Berechnung der Vorauszahlungen nicht mehr angerechnet werden. Anträge auf Spitzenausgleich von energieintensiven Unternehmen, die aufgrund der hohen Verbräuche bisher den Spitzenausgleich unterjährig beantragt haben, werden seitens der Hauptzollverwaltung vorläufig nicht beschieden. Für energieintensive Unternehmen hat dies zum Teil erhebliche Liquiditätsauswirkungen.

Gerade energieintensive Unternehmen haben bereits aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung nach § 41 ff. EEG ein zertifiziertes Energiemanagementsystem. Die Zertifizierung ist aus unserer Sicht die stärkste Form der Nachweisführung, so dass nach dem Wortlaut der Vorschriften über den Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG) deren Voraussetzungen für den Spitzenausgleich auch ab 2013 erfüllt sind. Es besteht nach unserer Auffassung in diesen Fällen keine Veranlassung für eine Versagung des unterjährigen Spitzenausgleichs ab Januar 2013.

4. Lockerung des Auszahlungsstopps im Einzelfall

Das BMF hat in einem weiteren Schreiben vom 24.01.2013 reagiert und den ursprünglich verhängten Auszahlungsstopp etwas entschärft. Die unterjährige Anrechnung bzw. Auszahlung des Spitzenausgleichs auch für den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verordnungen wird unter strengen Voraussetzungen zugelassen.

Das BMF erkennt ab sofort folgende Testate als Nachweise für den „Beginn der Einführung“ im Sinne von §55 Absatz 5 EnergieStG und § 10 Absatz 4 StromStG an:

  • Zertifikat oder Überprüfungsauditzertifikat nach DIN EN ISO 50001, eines von beiden ausgestellt im Jahr 2013 durch einen für den Spitzenausgleich zugelassenen Zertifizierer/Gutachter (§ 55 Absatz 8 EnergieStG bzw. § 10 Absatz 7 StromStG),

    oder 
     
  • EMAS-Registrierungsurkunde, validierte und aktualisierte Umwelterklärung oder Überprüfungsauditbescheinigung, eines der Testate ausgestellt im Jahr 2013.

Im Antragsjahr 2013 soll es nach dem BMF unschädlich sein, wenn die jeweiligen Testate den Betrieb des antragstellenden Unternehmens noch nicht vollständig abdecken. Standortbezogene Testate werden für die Nachweisführung dann anerkannt, wenn die Testate mindestens ein Drittel des Gesamtenergieverbrauchs des antragstellenden Unternehmens abdecken (sog. Richtwert). Das antragstellende Unternehmen muss diesen Anteil im Verhältnis zu ihrem Gesamtenergieverbrauch glaubhaft machen. Dies gilt auch für Testate, die nur einzelne Abnahmestellen abdecken.

Das BMF geht mit der Lockerung des Auszahlungsstopps grundsätzlich in die richtige Richtung. Allerdings ist uns die Begrenzung der Lockerung auf Unternehmen, denen die Testate in Jahr 2013 ausgestellt sind, nicht ganz verständlich. Nach den neuen Gesetzesregelungen besteht der Anspruch auf Spitzenausgleich bereits dann, wenn im Antragsjahr (z. B. 2013) oder „früher“ mit der Einführung des Energiemanagementsystems begonnen wurde. Der Wortlaut der Regelung spricht dafür, dass auch die Unternehmen, denen Testate bereits vor 2013 erteilt wurden, unterjährig den Spitzenausgleich beantragen können.

Wurde Ihrem Unternehmen daher z. B. Ende 2012 ein betreffendes Testat erteilt, besteht nach unserer Auffassung – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – ein Anspruch auf Spitzenausgleich. In diesem Fall besteht kein Grund, den unterjährigen Spitzenausgleich zu versagen.

5. Die Energiewende in Ihrem Unternehmen

Unternehmen, die bisher noch kein Energiemanagementsystem haben, können den Spitzenausgleich für 2013 nur noch dann sicherstellen, wenn Sie in 2013 mit der Einführung beginnen und diesen Beginn auch nachweisen können. Ansonsten laufen diese Unternehmen Gefahr, dass sich durch den Wegfall der Steuerentlastung die Energiekosten verteuern.
In Zeiten der Ressourcenknappheit und steigender Energiepreise sichert nachhaltiges Wirtschaften den langfristigen Erfolg eines Unternehmens. Prozesse zur nachhaltigen Reduzierung der Energiekosten sind unumgänglich. Sehr formelle und komplexe gesetzliche Rahmenbedingungen zur Reduzierung von Energiekostenbestandteilen (EEG, Stromsteuer, Stromnetzentgelte) erfordern z. T. neue innerbetriebliche Prozesse. Nutzen Sie die gesetzlichen Entlastungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Energiekosten Ihres Unternehmens. 

Durch einen multifunktionalen Ansatz unterstützt Sie Deloitte bei der Energiewende in Ihrem Unternehmen. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie Mehrwerte schaffen, die einerseits die ökologische Wirksamkeit erhöhen und andererseits der sozialen Verantwortung Rechnung tragen. Wir unterstützen Sie nicht nur bei dem Thema Energiemanagementsystem, sondern unterstützen Sie auch dahingehend, als dass Sie Ihre Ansprüche auf Steuerentlastungen gegenüber den Hauptzollämtern durchsetzen. Durch eine unternehmensbezogene und fachübergreifende Zusammenarbeit der betreffenden Ansprechpartner erarbeiten wir optimale Lösungen für Ihr Unternehmen. 

Weitere Einzelheiten zum Thema Kostenreduzierung finden Sie hier.
Weitere Einzelheiten zum Thema Energiemanagementsysteme finden Sie hier.

Alle Beiträge zum Thema "Spitzenausgleich"

Ihre Ansprechpartner

Tino Wunderlich

twunderlich@deloitte.de
Tel.:

Dr. Bastian Bach

bbach@deloitte.de
Tel.:

Ihre Ansprechpartner

Tino Wunderlich

twunderlich@deloitte.de
Tel.:

Dr. Bastian Bach

bbach@deloitte.de
Tel.:

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.