22.02.2010

Technologie spart Zoll

Neue Technologien sind für den Gesetzgeber in Bezug auf die Erhebung von Einfuhrabgaben immer wieder eine neue Herausforderung. Vor allem die Erweiterung der Funktionalitäten im Bereich des Mobilfunks stellte zuletzt dem zuständigen Referat für Tariffragen in der Gerneraldirektion Steuern und Zollunion neue Hürden.

Die Höhe von Drittlandszöllen, Präferenzzöllen oder etwa Sonderzöllen ergibt sich bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr aus der jeweiligen Zolltarifnummer, (der eine Ware vor der Zollanmeldung in den freien Verkehr der Europäische Gemeinschaft eindeutig zugeordnet werden muss.) Anhand der Zolltarifnummer kann ein eindeutiger Zollsatz ermittelt werden, aus dem anschließend im Rahmen der Zollwertermittlung die Höhe an Einführzöllen erfolgt.

Der Europäischen Kommission, die auf die Gestaltung von Zöllen maßgeblichen Einfluss und in diesem Bereich auch Verordnungskompetent ist, wäre es nun ein Anliegen sog. „Smartphones“ grundsätzlich nicht als Mobilfunkgeräte tariflich einzureihen, sondern diese je nach deren Beschaffenheit bzw. deren Hauptmerkmalen einer anderen Tarifposition zuzuordnen. Die Folge hierbei wäre, dass höhere Zollsätze zur Anwendung kämen. Denkbar wäre z.B. Smartphones mit Videoaufnahmefunktionen als „Videoaufnahmegerät „tariflich“ einzureihen (Zollsatz 4,9 %) oder sogar Smartphones mit TV Funktion als sog. „Fernsehempfangsgeräte“ mit einem Zollsatz von 14 % einzureihen.

Weltweite Handelsabkommen und Bestrebungen der WTO (World Trade Organization) haben es erreicht, Produkte der Informations-und Telekommunikationstechnologie vom Zoll weitestgehend zu befreien. Der Kampf um höhere Zollsätze durch die Hintertür, den einige Mitgliedstaaten zum Leidwesen der Smartphoneentwickler begonnen haben, wurde zunächst von Europäische Kommission verstoßen, hat sich aber noch nicht erledigt.

Die Fortschritte der Technologie sind jedoch noch nicht ausgeschöpft und es ergibt sich gerade aus der diffizilen Zusammensetzung neuartiger Produkte ein Beratungsbedarf im Bereich der Zolltarifierung und somit der allgemeinen Prozessberatung für Minimierung von Kosten bei Technologieunternehmen.

Beispielhaft sei die nächste Generation internetfähiger Fernseher genannt, welche durch Ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht mehr als Hauptmerkmal den Empfang von Fernsehempfangssignalen beinhalten, sondern durchaus andere Hauptfunktionen aufweisen.

Die Neuartigkeit der Funktionen findet sich vor allem im World Wide Web wieder. Die Geräte können sowohl als Stand-alone Gerät mit integriertem Prozessor oder auch als Bestandteil eines stationären Computersystems genutzt werden. Durch integrierte Speicherkapazitäten können Online - Streams vom Internet auf den Bildschirm projiziert werden und zusätzlich gespeichert werden. Der Trend der ständig wachsenden Auflösbarkeit von Pixelementen wird durch integrierte Graphikkarten weiterhin ausgebaut. Eine Plattform für Videotelefonie wird zusätzlich zum integrierten Internet Browser als sogenannte “Application“ möglich sein. Voraussichtlich werden die ersten „Internet TV-Geräte“ Ende 2010 den europäischen Markt erreichen.

Aus zollwertrechtlicher Sicht ergibt sich nun genau wie bei Smartphones neuer Handlungsspielraum bei der tariflichen Würdigung solcher Produkte. Der Zollsatz eines Fernsehempfangsgeräts liegt bei 14 %. Aus unserer Sicht sollte man aber auch hier die Frage stellen dürfen, ob denn die Hauptfunktion noch Fernsehen ist und nicht in der „Internetfähigkeit“ liegt. Das Gerät könnte man auch als Bestandteil eines Computersystems ansehen was bei rechtlich korrekter Auslegung und engagierter auf Erfahrung beruhender Argumentation zu einem Zollsatz von 0 % (zollfrei) führen könnte. Bei Einzelhandelspreisen, die bei durchschnittlich 7.000 EUR beginnen, kann eine frühzeitige Analyse aller zollrechtlichen Möglichkeiten Ersparnis und Wettbewerbsvorteil bedeuten.

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