Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) u. a. um die Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).
Das BMF beabsichtigt, Ende Januar ein klarstellendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen, das unter anderem eine Nichtbeanstandungsregelung (vergleichbar der für Bauleistungen; A 13b.1 Abs. 23 UStAE) sowie eine Übergangsregelung (im Wesentlichen zur Erleichterung der Erstellung von Schlussrechnungen) enthalten soll.
Wir gehen davon aus, dass mit diesem BMF-Schreiben nicht alle Fragestellungen umfassend geklärt werden und insbesondere die Umstellung viele Unternehmen vor praktische Herausforderungen stellen wird.
Aus unserer Sicht könnten folgende Punkte kritisch sein und zu nicht unbeachtlichen Risiken führen:
- Zuordnung der Transaktionen (ist Leistungsempfänger Unternehmer?)
- Subsumtion der Ware unter Anlage 3 – Zolltarifierung
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage (tauschähnliche Umsätze)
- Abgrenzung Lieferung / Sonstige Leistung
- Innergemeinschaftliche Lieferungen / Ausfuhrlieferungen vs. innerstaatliche Lieferung
- Reporting (Abbildung in der IT, geänderter Ausweis in Umsatzsteuer-Voranmeldungen)
- Rechnungsstellung (ohne Ausweis von Umsatzsteuer, Rechnungstext)
- Zeitlicher Horizont
Die Neuregelung gilt ausschließlich für die in Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und basiert auf deren zolltariflicher Einreihung. Der richtigen Zuordnung der Produkte nach den Bestimmungen des Zolltarifrechts kommt damit eine erhebliche Bedeutung zu.
Die Liste der Gegenstände finden Sie am Ende des Dokuments.
Die Beurteilung kann anhand von Produktspezifikationen erfolgen, sofern der Abfall und Schrott im Zeitpunkt der Lieferung der entsprechenden Norm des Zolltarifs entspricht.
Abfälle aus Papier/Kartons oder Spinnstoffen/Textilien des Zolltarifs werden von der Anlage 3 nicht erfasst (z.B. Lumpen, Altpapier, Papierschnitzel) und die Reverse-Charge-Regelung ist damit nicht anzuwenden.
Problematisch kann die Zuordnung von Mischungen sein, die zwar teilweise aus den in der Anlage 3 genannten Stoffen (z.B. Kunststoff, Eisen) bestehen, aber auch Fraktionen von nicht aufgeführten Stoffen enthalten (z.B. Abfallmischungen aus Papier und Kunststoff oder Bauschutt mit Eisenanteil).
Abfall und Schrott aus Metallen, die zur Wiederverwendung, ggf. nach Aufbereitung, geeignet sind, werden nicht von der Anlage 3 erfasst. Auf die tatsächliche Verwendung stellen die Vorschriften des Zolltarifs nicht ab. So wurden nach dem Urteil des FG Düsseldorf (4. Senat, Aktenzeichen 4 K 7111/02 Z vom14.06.2006) gebrauchte und oxydierte Rohre aus einer Kupfer-Nickel -Legierung nicht als Schrott in die Pos. 7404 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht, weil eine Verwendung als Rohre, unter Umständen nach Ausbesserung, für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden konnte. Bei Zweifelsfällen sollten Zolltarifauskünfte bei der Zollverwaltung beantragt werden.
Bei der zolltariflichen Einreihung sowie aller umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Kollegen der Service Line Indirect Tax von Deloitte gerne zur Verfügung.
(Fundstelle: BGBl. 2010, 1787)
| Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
| 1 | Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung | Unterposition 2618 00 00 |
| 2 | Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung | Unterposition 2619 00 |
| 3 | Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten | Position 2620 |
| 4 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen | Position 3915 |
| 5 | Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert | Unterposition 4004 00 00 |
| 6 | Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas | Unterposition 7001 00 10 |
| 7 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art | Position 7112 |
| 8 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl | Position 7204 |
| 9 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | Position 7404 |
| 10 | Abfälle und Schrott, aus Nickel | Position 7503 |
| 11 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Position 7602 |
| 12 | Abfälle und Schrott, aus Blei | Position 7802 |
| 13 | Abfälle und Schrott, aus Zink | Position 7902 |
| 14 | Abfälle und Schrott, aus Zinn | Position 8002 |
| 15 | Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen | aus Positionen 8101 bis 8113 |
| 16 | Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren | Unterposition 8548 10 |
Fundstellen
Jahressteuergesetz 2010, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drs. 679/10, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News.
BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Ansprechpartner
Birgit Jürgensmann | Hamburg
Stefan Runge | Hamburg
Eva Rehberg | Hamburg
Günther Dürndorfer | München

