23.09.2010

USt: Nichtunternehmerische Kfz-Nutzung

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW. Die Klägerin ermittelte die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters D, indem sie den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis * 1 % * 12 Monate * 64,56 % * 16 % USt (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) zugrunde legte und für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten - anstelle eines pauschalen Abschlags von 20 % - einen prozentualen Abschlag (64,56%) anhand der tatsächlichen Kosten vorgenommen hat.

Entscheidung

Die nichtunternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden PKW unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Ertragsteuerlich kann aus Vereinfachungsgründen die 1 %-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zugrunde gelegt werden, wonach monatlich 1 % des Listenpreises des PKW als Entnahme behandelt wird. Diese ertragsteuerrechtliche Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer auch für die Umsatzbesteuerung nutzen. Aus Vereinfachungsgründen kann er die Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung ermitteln und für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Eine Kombination von 1 %-Regelung und die Ermittlung eines prozentualen Abschlags für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig.

Die von der Finanzverwaltung in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens (BStBl I 2004, S. 864) getroffene Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Steuerpflichtigen nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Schätzung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wird im Ergebnis nicht dadurch richtiger, dass vom für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht geeigneten pauschalen Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nunmehr konkret ermittelte Kosten abgezogen werden. Verwaltungsanweisungen sind nach dem Willen der Verwaltung auszulegen. Dem Unternehmer bleibt es aber unbenommen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs, eine der beiden anderen im BMF-Schreiben (BStBl I 2004, S. 864) unter Tz. 2 aufgeführten Methoden zu wählen, die sog. Fahrtenbuchregelung (Tz. 2.2) oder die Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (Tz. 2.3).

Betroffene Norm

§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 15 UStG, § 162 AO

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 02.06.2008, 15 K 2935/05, EFG 2008, S. 1670

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19.05.2010, XI R 32/08, BStBl II 2010, S. 1079

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 27.08.2004, IV B 7 - S-7300 - 70/04, BStBl I 2004, S. 864