Am 14.04.2010 wurde das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt I, S. 386 veröffentlicht. Es wurden u.a. die folgenden umsatzsteuerlichen Regelungen geändert: § 13b UStG regelt nun, dass die Steuer bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
§18a UStG enthält - bei Überschreitung bestimmter Untergrenzen - die Umstellung auf grundsätzlich monatlich abzugebende Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG. Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum) abzugeben. Ausnahmeregelungen gelten für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe bewirken und für die Erklärung sonstiger Leistungen, die an Leistungsempfänger in anderen EU-Ländern erbracht werden und beim Leistungsempfänger der Umsatzsteuer unterliegen (vierteljährliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres).
§ 27a Abs. 1 Satz 2 UStG regelt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Antrag für alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.
§ 4 Nr. 11b UStG enthält nun auch die Steuerbefreiung von Postdienstleistungen von Unternehmer, soweit diese Leistungen Post-Universaldienstleistungen darstellen und flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.
Die Änderungen der §§ 13b, 18a und 4 Nr. 11b UStG gelten ab 01.07.2010. Die Änderung des § 27a UStG gilt ab dem 01.01.2010.

