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28.08.2012
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: BFH bestätigt Mitarbeiterscreening anhand der sog. Terrorismuslisten als zwingende AEO Voraussetzung

BFH bestätigt Mitarbeiterscreening anhand der sog. Terrorismuslisten als zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Sicherheitszertifikates AEO (S oder F) durch die deutsche Zollverwaltung.

Authorized Economic Operator (AEO) 
 
Mit Einführung der Figur des AEO (Authorized Economic Operator) bzw. ZWB (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) wurden zum 01.01.2008 die Sicherheitsvorgaben der Weltzollorganisation im Rahmen der Schaffung sicherer Handelspartner zur globalen Absicherung des Welthandels in der EU umgesetzt. 

Für die Erlangung des Status AEO müssen Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der Europäischen Union (EU) anhand eines Fragenkatalogs zur Selbstbewertung verschiedene Zoll- und Unternehmensprozesse beschreiben und entsprechende Dokumentationen im Rahmen des AEO-Zertifizierungsverfahrens an die Zollverwaltungen weiterleiten. Diskutabel hierbei ist die bis dato unterschiedliche Verwaltungspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten. Innerhalb der EU existieren aktuell 27 Ausprägungen von Fragenkatalogen zur Selbstbewertung, welche von den Mitgliedstaaten entsprechend eigener Bedürfnisse und gegebenenfalls im Einklang mit nationalen Vorschriften (z.B. Datenschutzbestimmungen) umgesetzt wurden. 


AEO – Deutsche Auslegung 
 
Interessant im Zusammenhang mit der Beantragung von AEO-Zertifikaten ist indes die Interpretation des Art. 14 k Abs. 1 lit. f) der Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Zollkodex-Durchführungsverordnung) in Deutschland. Die deutsche Zollverwaltung hat die Vorgaben der Zollkodex-Durchführungsverordnung, anders als alle anderen Mitgliedstaaten, dahingehend ausgelegt, dass die in der Verordnung genannten Sicherheitsüberprüfungen dem Abgleich mit den Namenslisten der Anti-Terrorverordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 gleich zu stellen sei. Unternehmen, die einen Antrag auf Erteilung eines AEO (S oder F)- Zertifikat in Deutschland stellen, müssen demnach einen Abgleich der Namenliste der Mitarbeiter („in sicherheitsrelevanten Bereichen Bediensteten“) mit den Namenslisten der Anti-Terrorverordnungen durchführen, um die Antragsvoraussetzungen erfüllen zu können. 


Aktuelle Rechtsprechung (BFH VII R 43/11) 
 
Der Versuch eines deutschen Unternehmens gegen dieses Procedere vorzugehen ist nun gescheitert.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens (VII R 43/11) hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofes, der u.a. für Zölle und Verbrauchsteuern zuständig ist, das Urteil des Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3063/10 Z) bestätigt, so dass die Auslegung des Art. 14 k Abs. 1 lit. f) der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wie sie von der deutschen Zollverwaltung vorgenommen wird nicht im Widerspruch zum Bundesdatenschutzgesetz steht und somit AEO ( S oder F) Antragsteller ein Screening ihrer Mitarbeiter („in sicherheitsrelevanten Bediensteten“) vornehmen müssen, um die Voraussetzungen der Hintergrundüberprüfungen gerecht zu werden.

In dieser Entscheidung hat der BFH die Ermessensfehlerfreiheit des Verlangens einer Sicherheitsüberprüfung unter Heranziehung der Listen der Antiterrorverordnungen durch die Zollverwaltung bestätigt. Dabei ist er u.a. auf die in der Literatur vertretene Ansicht eingegangen , wonach eine rechtliche Verbindung zwischen den Antiterrorverordnungen und dem europäischen Zollrecht, insbesondere den AEO-Vorschriften fehlt und daher kein Raum für einen zwingenden Abgleich zur Erlangung des AEO Status gegeben ist, selbst wenn ein solcher Abgleich durch das deutsche Datenschutzrecht gedeckt ist; der BFH hat allerdings die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbindung verneint. Aus seiner Sicht verfolgen beide Bereiche dasselbe Ziel, so dass eine Verknüpfung ohne entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage zwischen den AEO-Vorschriften und den sog. Terrorismuslisten gerechtfertigt ist. 

Somit wird es in Deutschland für Antragsteller eines AEO (S oder F)- Zertifikates weiterhin zwingend erforderlich sein, in sicherheitsrelevanten Bereichen Bedienstete Mitarbeiter einer Hintergrundüberprüfung zu unterziehen, die darin ausgelegt ist, die Personalstammdaten mit den Namenslisten der Anti-Terror-Verordnungen abzugleichen.
Sollten Sie Fragen zum Thema Autorized Economic Operator / Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter haben, steht Ihnen unser Expertenteam der Service Line Customs & Global Trade zur Verfügung.

Fundstelle
Pressemitteilung des BFH vom 22.08.2012 zum Urteil vom 19.06.2012, VII R 43/11

_________________________
1U.a. Boulanger/Urso, Zulässigkeit der Verbindung der UN/EU-Terrorlisten mit den AEO-Voraussetzungen?, (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ 12/2011)

Ihre Ansprechpartner

Dr. Fabienne Boulanger

fboulanger@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4591

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