09.08.2011

Zoll: Einführung der EORI-Nummer in Deutschland bei ATLAS

Hintergrund

Mit der Einführung eines europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems ( EORI - Economic Operators' Registration and Identification System) in Deutschland (Art. 4k EG VO Nr. 2554/93 (ZK-DVO)) sollen Wirtschaftsbeteiligte durch eine ihnen individuell zugeteilte Registrierungsnummer bei der Erfüllung von Zollförmlichkeiten identifiziert werden können. Bisher ist eine Verarbeitung von EORI-Nummern durch das deutsche Zollabwicklungssystem ATLAS nicht möglich gewesen. Zur Identifikation im Rahmen der ATLAS IT-Verfahren haben Zollbeteiligte weiterhin ihre deutsche Zollnummer zur Abfertigung von Waren verwendet.

Zollbeteiligte, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland ansässig sind und die bereits über eine EORI-Nummer verfügen, konnten diese ebenfalls im Rahmen der ATLAS IT-Verfahren bisher nicht verwenden. Aufgrund der Ansässigkeit dieser Zollbeteiligten außerhalb Deutschlands verfügten diese zumeist auch nicht über eine deutsche Zollnummer, daher wurde diesen Zollbeteiligten von der deutschen Zollverwaltung gestattet, bei der elektronischen Anmeldung von Waren im IT-Verfahren ATLAS ausschließlich ihren Namen und ihre Adresse zur Abfertigung anzugeben, anstatt eine deutsche Zollnummer.

Mit der Ankündigung des Echtbetriebsbeginns von ATLAS – Release 8.4/AES-Release 2.1 zum 05.11.2011 durch die ATLAS – Info 3925/11 vom 26.07.2011 wird die EORI-Nummer in Deutschland zwingend Voraussetzung für die Abwicklung zollrechtlicher Verfahren. Zollbeteiligte ohne eine EORI-Nummer können nach der Umstellung auf das neue ATLAS – Release 8.4/AES-Release 2.1 nicht mehr Waren im Rahmen der elektronischen IT-Verfahren von ATLAS deklarieren.

In diesem Zusammenhang wird durch das ZIVIT in der angesprochenen ATLAS Teilnehmerinformation explizit klargestellt, dass ab sofort nur noch derjenige als Teilnehmer gilt,

  • der Inhaber oder Niederlassung einer gültigen EORI-Nummer ist,
  • der Inhaber einer BIN ist, die nicht beendet ist, 
  • bei dem mindestens eine Nachrichtengruppe freigeschaltet ist, 
  • bei dem ein gültiges Release zur Nachrichtgruppe hinterlegt ist, 
  • bei dem eine Netzanbindung vorhanden ist.

Sollte ein Zollbeteiligter jedoch nicht selbst ATLAS Teilnehmer sein, sondern Zollanmeldungen über einen Dienstleister (Spediteur, Broker, etc.) abgegeben lassen, muss er ebenfalls über eine gültige EORI-Nummer verfügen, damit eine entsprechende Beteiligtenidentifikation sichergestellt ist. 

Einführung einer Niederlassungsnummer in ATLAS/AES

Mit der ATLAS – Info 3925/11 wurde darüber hinaus bekannt gegeben, dass ab dem 05.11.2011 in Deutschland ein weiteres Identifikationsmerkmal in ATLAS/AES eingeführt wird, eine sogenannte 4-stellige Niederlassungsnummer.

Die Niederlassungsnummer dient der Zuordnung nicht rechtsfähiger Unternehmensteile (Niederlassungen) zum Hauptsitz des Unternehmens.

Vorgesehen ist, dass der Hauptsitz eines Zollbeteiligten stets eine EORI-Nummer und die Niederlassungsnummer „0000“ erhält. Nicht rechtsfähige Unternehmensteile, also Niederlassungen eines Zollbeteiligten sollen die gleiche EORI-Nummer verwenden gepaart mit zusätzlich aufsteigenden Niederlassungsnummern „0001“, „0002“ usw.

Handlungsbedarf

Aufgrund dieses neuen Konzeptes der Identifikation von Zollbeteiligten ergibt sich folgender Handlungsbedarf: 

1.  Inländische Unternehmen
In Deutschland ansässige Unternehmen müssen prüfen, ob eine EORI-Nummer bereits beantragt wurde. Die Beantragung einer EORI-Nummer erfolgt mittels Vordruck 0870 zur Änderung der Beteiligtenstammdaten beim Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll).

Ist eine EORI-Nummer durch das IWM Zoll bereits zugeteilt worden, ist zu prüfen, welche Niederlassungen bzw. Betriebsstätten außerhalb des Hauptsitzes des Unternehmens zollrechtlich aktiv sind und eine Niederlassungsnummer zugeteilt bekommen müssen.

Somit kann es zum Beispiel vorkommen, dass ein in Deutschland ansässiges Unternehmen seinen Hauptsitz und ein Werk in Karlsruhe hat sowie zwei weitere Werke in Leipzig und Bremen. Alle drei Werke des Unternehmens beziehen Waren aus Drittländern und führen Waren in Drittländer aus. In einem solchen Fall würden alle Werke für die Versendung der Waren die EORI des Unternehmens nutzen, jedoch mit verschiedenen Niederlassungsnummern. In Karlsruhe, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, würde die Niederlassungsnummer „0000“ zur weiteren Identifikation verwendet werden und in den Werken Leipzig und Bremen jeweils die Niederlassungsnummern „0001“ und „0002“ gepaart mit der EORI-Nummer des Unternehmens.

Zuletzt ist zu prüfen, ob die verwendete Zollabwicklungssoftware bereits die Möglichkeit bietet, elektronisch eine Niederlassungsnummer zu melden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist umgehend auf den Softwarehersteller zuzugehen, um Informationen einzuholen, wann ein Upgrade der Zollabwicklungssoftware vorgesehen ist, die es ermöglicht, Niederlassungsnummern zu melden.

Gleiches gilt für Zollbeteiligte, die selbst keine ATLAS Teilnehmer sind, also keine eigene Zollabwicklungssoftware verwenden, um elektronische Zollanmeldungen zu versenden, sondern für die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen einen Dienstleister (Spediteur, Broker) beauftragen. Es gilt sicherzustellen, dass der beauftragte Dienstleister bereits ab dem 05.11.2011 Niederlassungsnummern elektronisch an ATLAS melden kann.

2.  Ausländische Unternehmen
Nicht rechtsfähige Niederlassungen mit Anschrift in Deutschland, deren Hauptsitz sich in der EU bzw. im Drittland befindet und dort eine EORI-Nummer besitzen, erhalten ebenfalls eine 4-stellige deutsche Niederlassungsnummer, die im Rahmen des IT-Verfahren ATLAS als Identifikationsmerkmal dem deutschen Zoll gemeldet werden muss.

Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sichergestellt werden sollte, dass die eigene Zollabwicklungssoftware oder die eines beauftragten Dienstleisters bis zum 05.11.2011 Niederlassungsnummern an ATLAS elektronisch melden kann.

3.  Offene Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung von Niederlassungsnummern im Rahmen des IT-Verfahren ATLAS
Offen im Zusammenhang mit der Verwendung von Niederlassungsnummern ist, wie ein Zollbeteiligter eine Niederlassungsnummer erhält. Die ATLAS – Info 3925/11 weist lediglich darauf hin, dass Niederlassungsnummern vom IWM Zoll vergeben werden. Ob dies mittels eines Vordrucks oder formlos geschieht, scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Darüber hinaus ist auch unklar, ob die Vergabe von Niederlassungsnummern an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Denkbar ist dies insbesondere in Fällen, in denen ausländische Unternehmen mit nicht rechtsfähigen Niederlassungen in Deutschland, deren Hauptsitz sich in der EU bzw. im Drittland befindet eine Niederlassungsnummer zu einer EORI-Nummer beantragen möchten.

Erfahrungen im europäischen Kontext

Die Erfahrung aus anderen Mitgliedstaaten der EU zeigt, dass insbesondere die Hinterlegung einer USt.-Identifikationsnummer in den beteiligten Stammdaten häufig problematisch ist. So ist es zum Beispiel nicht möglich, in Spanien eine in Deutschland erteilte EORI-Nummer eines deutschen Unternehmens zu verwenden, da dieser EORI-Nummer eine deutsche USt.-Identifikationsnummer hinterlegt ist. Die spanische Finanzverwaltung sieht in solchen Fällen vor, dass die in Deutschland erteilte EORI-Nummer mit einer Spanischen USt.-Identifikationsnummer verknüpft wird, damit Waren in Spanien zollrechtlich abgefertigt werden können. Dies führt dazu, dass sich deutsche Unternehmen in Spanien zunächst umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen müssen, bevor Waren zollrechtlich abgefertigt werden können.

Daneben ist zu erwähnen, dass zum Beispiel spanische EORI-Nummern immer gleichlautend zu den entsprechenden USt.-Identifikationsnummern sind. Dies führt wiederrum dazu, dass bei der Beantragung einer spanischen USt.-Identifikationsnummern automatisch auch eine spanische EORI-Nummer erteilt wird, die auch für die Zollabfertigung in Spanien verwendet wird. Somit sind ausländische Unternehmen faktisch dazu gezwungen, in Spanien eine zweite Nummer (nämlich die spanische) zu verwenden, obwohl gerade dies nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers vermieden werden sollte.

Jedoch nicht nur in Spanien ist die Verwendung einer EORI-Nummer aus einem anderen Mitgliedstaat faktisch nicht möglich, andere Mitgliedstaaten wie z.B. die Slowakei erkennen „fremde“ EORI-Nummern erst gar nicht an. Dort ist es grundsätzlich erforderlich, offiziell eine zweite EORI-Nummer zu beantragen.

Akzeptanz „fremder“ EORI-Nummern in anderen Mitgliedstaaten

Ja Nein
Frankreich Ist der Zollbeteiligte bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert, ist keine weitere Registrierung in Frankreich erforderlich.  
Portugal EORI-Nummern aus anderen Mitgliedstaaten können für die Ausfuhr von Waren oder für die Überführung von Waren in Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung verwendet werden. EORI-Nummern aus anderen Mitgliedstaaten können nicht für die Einfuhr von Waren verwendet werden.
Slowakei   Eine formale Registrierung ist erforderlich.
Polen Ist der Zollbeteiligte bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert, ist keine weitere Registrierung in Polen erforderlich.  
Spanien Die Nutzung einer “fremden” EORI-Nummer in Spanien ist nur möglich, wenn diese an eine spanische USt.-Id. gekoppelt wird.  
Ungarn Ist der Zollbeteiligte bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert, ist keine weitere Registrierung in Ungarn erforderlich.  
Belgien Ist der Zollbeteiligte bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert, ist keine weitere Registrierung in Belgien erforderlich.  

Ansprechpartner

Günther Dürndorfer | München
Tim Eckmann | Hamburg