Hintergrund
Seit dem 01.07.2011 ermöglicht das zwischen der EU und der Republik Korea (Südkorea) abgeschlossene Freihandelsabkommen die zollbegünstigte Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen diesen beiden Ländern. Ziel des Abkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels durch die beinahe vollständige Abschaffung der existierenden Schutzzölle und nicht-tarifären Handelshemmnisse zwischen den beiden Ländern.
Neben der sofortigen Abschaffung der Schutzzölle für bestimmte Waren (z.B. überwiegende Anzahl der Waren aus Kapitel 90 des Harmonisierten Systems) sieht das Abkommen einen sog. Stufenplan zum schrittweisen Abbau der existierenden Schutzzölle vor. In einem Übergangszeitraum von 5 Jahren werden im Rahmen dieses Stufenplans gut 98 % der bisher existierenden Zölle wegfallen. Übergangsregelungen sind insbesondere im Agrar-, Automobil- und Elektronikbereich und in der Zulieferindustrie vorgesehen. Hier kommt es erst nach Ablauf der vorgesehenen Übergangszeit zur vollständigen Zollfreiheit der Waren. Auf diesem Weg wird europäischen Unternehmen der Zugang zu einem wichtigen Wachstumsmarkt innerhalb Asiens erleichtert.
Besonderheiten dieses Abkommens
Wie in anderen Freihandelsabkommen auch sind für die präferenzielle Ursprungsbegründung die sog. Listenregelungen maßgeblich. Diese entsprechen im Wesentlichen den Listenregelungen anderer Abkommen. Dieses Präferenzabkommen enthält aus europäischer Sicht jedoch einige Besonderheiten zu anderen von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen. Diese stellen wir im Folgenden dar.
Präferenznachweise
Im Gegensatz zu den übrigen Präferenzabkommen sieht dieses Abkommen anstelle einer formalen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, welche im Einzelfall bei den zuständigen Zollbehörden beantragt werden muss, ausschließlich die Verwendung einer Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument vor. Soweit der Warenwert der Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, genügt somit eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument ohne Einschaltung einer Zollbehörde. Als Handelsdokument werden u.a. anerkannt: Handelsrechnung, Packliste, Lieferschein, etc.
Es ist der exakte Wortlaut der Ursprungserklärung gemäß dem Abkommen auf einem Handelsdokument zu verwenden. Soweit es sich um Waren europäischen Ursprungs handelt, ist als Ursprungsbezeichnung die „Europäische Union“ und nicht die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ anzugeben. Lediglich die Ursprungsbezeichnung „Europäische Union“ wird von den südkoreanischen Behörden akzeptiert.
Gleiches gilt auch für Lieferantenerklärungen, welche im Zusammenhang mit Exporten nach Südkorea ausgestellt werden. Hierbei soll es für Waren, die von mehreren Präferenzabkommen profitieren können, möglich sein, nur eine Lieferantenerklärung mit der Ursprungsbezeichnung „Europäische Gemeinschaft/Union“ zu verwenden. Somit erspart sich der Wirtschaftsbeteiligte die zweifache Ausstellung der Lieferantenerklärung mit den unterschiedlichen Ursprungsbezeichnungen für die verschiedenen Präferenzabkommen.
Weiterhin ergibt sich für Empfänger und Ersteller von Langzeit-Lieferantenerklärungen die Notwendigkeit, neue Langzeit-Lieferantenerklärungen für den Präferenzverkehr mit Südkorea mit der geforderten Ursprungsbezeichnung „Europäische Union“ anzufordern bzw. neu auszustellen.
Notwendigkeit des Status als Ermächtigter Ausführer
Nachdem Warensendungen mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro von jedem Unternehmen durch Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument erstellt werden können, ist dies ab einem Wert von 6.000 Euro nicht mehr möglich. Sollte der Warenwert der Sendung 6.000 Euro überschreiten, ist es erforderlich, dass das die Ursprungserklärung ausstellende Unternehmen in der EU den Status als sog. „Ermächtigter Ausführer (EA)“ innehat. Für Unternehmen, die bereits die Bewilligung als EA besitzen, ist es lediglich notwendig, einen Erweiterungsantrag für den Präferenzverkehr mit Südkorea zu beantragen und die entsprechenden anzuwendenden Präferenzkalkulationen anzupassen. Bei Unternehmen, die bislang ohne diese zollrechtliche Bewilligung gearbeitet haben, ergibt sich hierdurch die Notwendigkeit den Status als EA zuerkannt zu bekommen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Dem Antrag ist eine betriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) beizufügen. Diese muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen und vor der eigentlichen Antragstellung im Unternehmen implementiert werden.
Davon ausgehend, dass in der Praxis die meisten Exporte nach Südkorea die Wertgrenze von 6.000 Euro überschreiten werden, kommt es für Unternehmen, die von der Zollbegünstigung im Warenverkehr mit Südkorea profitieren wollen, zur Notwendigkeit, den Status als EA anerkannt zu bekommen.
Kontrollen durch koreanische Zollbeamte in Deutschland
Das Abkommen sieht weiterhin vor, dass koreanische Beamte nach Zustimmung der zuständigen Zollbehörden bei durchgeführten Ermittlungen in Europa anwesend sein dürfen. Somit kann es vorkommen, dass im Einzelfall bei Ermittlungen in deutschen Unternehmen auch koreanische Beamte beteiligt sein werden. Ob und in welchem Rahmen von dieser Möglichkeit seitens der koreanischen Behörden Gebrauch gemacht werden wird, bleibt abzuwarten. Ein Nachteil für den Wirtschaftsbeteiligten ist hierdurch bisher jedoch nicht ersichtlich.
Fazit
Sofern ein Unternehmen von den sofortigen Zollvorteilen im Warenverkehr mit Südkorea profitieren möchte, sollten die vorstehend genannten Besonderheiten dieses Abkommens berücksichtigen werden. Vor Umsetzung der ggf. erforderlichen betrieblichen Anpassungen sollte jedoch eine Kosten-/Nutzenanalyse durchgeführt werden. Hierbei ist der mögliche sofortige Zollvorteil den durch die Anforderungen dieses Präferenzabkommens erforderlichen Aufwendungen im Unternehmen gegenüberzustellen.
Darüber hinaus sollten die strategischen Überlegungen zur Optimierung der Beschaffungswege im Unternehmen nicht außer Acht gelassen werden. Durch die Steuerung des Einkaufs lässt sich u.a. die Erfüllung der vom Präferenzabkommen aufgestellten Listenregelungen gewährleisten.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass das neue Freihandelsabkommen einen wichtigen Beitrag zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen leisten wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der Internationalisierung der Wertschöpfungsketten und des Bedeutungszuwachses des asiatischen Wirtschaftsraumes sollte man einen genaueren Blick auf die Chancen dieses Abkommens für das eigene Unternehmen werfen.
Was können wir für Sie tun?
Sollten Sie Fragen zu dem neuen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea haben, sind wir Ihnen hierbei gerne behilflich. Gerne können Sie sich hierzu an folgende Ansprechpartner wenden:
Dr. Fabienne Boulanger | Hamburg
Günther Dürndorfer | München
Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea

