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21.12.2012
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: EuGH nimmt Stellung zur Einreihung von Set-Top-Boxen in die Kombinierte Nomenklatur

Die zolltarifliche Einreihung von elektronischen Waren, Zubehör und technischen Neuerungen stellt die Zollverwaltung immer wieder vor große Herausforderungen. Der EU Zolltarif, welcher auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß VO (EWG) Nr. 2658/87 basiert, ist ein allumfassendes Warenverzeichnis, das immer wieder auf technische Neuerungen reagieren muss. Aus diesem Grund kommt es häufig zu Diskussionen und nicht selten auch zu Verfahren vor den nationalen und europäischen Gerichten hinsichtlich der Frage, wie eine Ware einzureihen ist. Dies ist direkt mit Kosten verbunden, da die Zollsätze je zolltariflicher Einreihung entweder zu einem Zollsatz von Null oder zu einem Zollsatz von ca. 1,5 – 14% oder höher führen können.

Mit seinem Urteil vom 20. November 2012 hat sich der EuGH mit verschiedenen Fragen zur zolltariflichen Einreihung von sog. Set-Top-Boxen beschäftigt.

Kernaussage ist, dass sog. Set-Top-Boxen in die Unterposition 8528 7113 (0% Zoll) der KN einzureihen sind, wenn ein Gerät

  • über ein Modem verfügt, welches für den Internetanschluss und den interaktiven/bidirektionalen Informationsaustausch zuständig ist und 
  • zum Empfang von Fernsehsignalen geeignet ist.

Jedes Gerät, das eines dieser Merkmale nicht aufweist, ist nach den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der KN in die Unterposition 8528 7119 (14% Zoll) einzureihen.

Dabei hat der EuGH auch klargestellt, dass die Definition eines Modems nach den damalig angewandten Erläuterungen zur Unterposition 8528 7113 eingeschränkt war, da bisher Geräte ausgenommen waren, die einem Modem ähnliche Funktionen erfüllten. Es sei jedoch allein auf die Fähigkeit eines Gerätes abzustellen, Zugang zum Internet herzustellen, um entscheiden zu können, ob ein Modem vorhanden sei. Die jeweilige hierzu verwendete Technik sei nicht relevant. Ein Modem ist durch den EuGH als ein Gerät definiert worden, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität und eine bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann.

Was bedeutet das für Sie?

Wir raten an, dass sämtliche Unternehmen, welche sog. Set-Top-Boxen aus Drittländern in die EU importiert haben, ihre Zollanmeldungen der letzten 3 Jahre überprüfen. Sollten die Set-Top-Boxen wie bisher mit der Zolltarifnummer 8528 7119 00 0 angemeldet und zum freien Verkehr abgefertigt worden sein, so kann ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Zölle bestehen, so lange noch keine Verjährung eingetreten ist.

Gern stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen unter customs@deloitte.de zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Fabienne Boulanger

fboulanger@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4591

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