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07.01.2016
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: UZK-IA und UZK-DA veröffentlicht - neueste Interpretation der neuen Zollwertermittlungsregeln

Die Durchführungsregelungen zum neuen Unionszollkodex (UZK-IA und UZK-DA) sind nun veröffentlicht worden. Durch das neue Zollrecht, wird es zu signifikanten Veränderungen der rechtlichen Grundlagen im Bereich der Zollwertermittlung kommen. Zwei der wichtigsten Veränderungen betreffen die Regelung zur Anmeldung von Preisen aus Vorerwerbergeschäften (oder auch genannt „First Sale For Export“) und die neue Behandlungen von Lizenzgebühren. Zum Teil sind Anpassungen durch die Unternehmen bereits zum 18.01.2016 erforderlich.

Hintergrund

Nach in Kraft treten des Unionszollkodex (UZK) hat die Europäische Kommission am 28.07.2015 einen von zwei Durchführungsrechtsakten zum UZK zur Schaffung eines einfacheren, moderneren und stärker integrierten EU-Zollsystems angenommen. Hiermit soll der grenzüberschreitende Handel unterstützt und die EU-weite Zusammenarbeit im Zollbereich verstärkt werden. (siehe Deloitte Tax-News)

Aktuelle Entwicklung: Veröffentlichung des UZK-IA und des UZK-DA

Mit Veröffentlichung den beiden Rechtsakten UZK-IA und UZK-DA steht nun die endgültige Version der maßgeblichen Texte fest. Sie treten am 18.01.2016 in Kraft und werden wie der UZK, zum 01.05.2016 angewendet.

Die Auswirkungen


Der Preis aus dem Vorerwerbergeschäft (First Sale) als Bemessungsgrundlage für den Zollwert


Die Höhe der Zollabgaben basiert grundsätzlich auf dem Zollwert der importieren Waren. Der Zollwert wiederum wird auf Basis des gezahlten oder zu zahlenden Preises für die Ware berechnet.

Derzeit kann der Zollwert auf Basis des sogenannten Vorerwerberpreises gem. Art. 147 Abs. 1 Uabs. 2 .ZK-DVO angemeldet werden, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies hat teils zu signifikanten Reduzierungen der Zollabgaben geführt. Da diese Regelung nicht von internationalem Recht gedeckt ist, wurde sie aus dem ab 01.05.2016 anzuwendenden UZK und seinen Durchführungsvorschriften gestrichen. Auf Bestreben Deutschlands wurde jedoch eine Übergansregelung, eine sogenannte „Sunset Clause“ eingeführt, die es der Wirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den Vorerwerberpreis als Basis für den Zollwert bis zum 31.12.2017 anzumelden.

Diese lautet: „Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18.01.2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist. […]“

Diese Regelung ist in ihrer Formulierung unsinnig, denn der Vertrag, an den der Zollanmelder gebunden ist, ist nicht derjenige, der den Vorerwerberpreis beinhaltet. Daher ist fraglich, wie diese Regelung interpretiert werden wird, denn bis zum 18.01.2016 bleibt nicht viel Zeit.

Nach derzeitigen Informationen wird die Zollverwaltung die Anmeldung des Zollwertes auf Basis des Vorerwerberpreises nach dem 01.05.2016 nur akzeptieren, wenn beide Verträge („Lieferant 1 an Lieferant 2“ (Vorerwerb) und „Lieferant 2 an EU Kunden“) bereits vor dem 18. Januar bestanden haben. Inhaltlich müssen sich diese Verträge auf die einzuführende Ware beziehen. Weitere Details sollen nicht erforderlich sein.

Da es sich hierbei um eine Interpretation über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zum Nachteil des Steuerpflichtigen handelt, ist mehr als fraglich, ob sich diese Interpretation vor Gericht halten lässt. Nichts desto trotz sollten alle Unternehmen, die auch die Vorerwerbsverträge beeinflussen können, dies in dem hier dargestellten Sinne noch vor dem 18.01.2016 tun, um den Vorerwerberpreis ohne Probleme bis zum 31.12.2017 anmelden zu können.

Behandlung von Lizenzgebühren

Lizenzgebühren sind Zahlungen die zu leisten sind, für die Nutzung von Rechten in Zusammenhang mit Fachwissen, Markenzeichen, Urheberrechten, Patenten, Designs etc. Die Veränderungen in der Zollgesetzgebung haben auch eine Auswirkung auf die Behandlung dieser Gebühren.


Die aktuelle Gesetzgebung besagt, dass Lizenzgebühren nur in den Zollwert miteinbezogen werden dürfen, wenn diese nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten sind. In anderen Worten bedeutet das, wenn der Verkäufer oder Produzent der Ware, keine Zahlung von Lizenzgebühren verlangt, werden im Allgemeinen keine Abgaben für diese Lizenzgebühren fällig. Dies musste bislang von den Zollbehörden nachgewiesen werden. Oft war dies nicht möglich.

Deshalb waren Lizenzgebühren häufig nicht im Zollwert der importierten Ware enthalten. Unter der neuen Gesetzgebung, ist es sehr wahrscheinlich, dass Lizenzgebühren in den Zollwert miteinbezogen werden müssen, da auf Basis der neuen Regelungen die Lizenzzahlungen schon viel schneller als Bedingung für das Kaufgeschäft angenommen werden können.

Die Zahlung von Lizenzgebühren wird schon dann als eine Bedingung des Kaufgeschäfts für die importierte Ware betrachtet, wenn diese Waren weder dem Käufer verkauft noch durch den Käufer gekauft werden können, ohne die Zahlung einer Lizenzgebühr an einen Lizenzgeber.

Fraglich ist auch hier die Interpretation der Neuregelung. Die Verwaltung scheint derzeit davon auszugehen, dass zu zahlende Lizenzgebühren bereits dann Bedingung des Kaufgeschäftes sind, wenn sie zur Verhinderung von Schutzgesetzverstößen (z.B. Verstoß gegen Markenrechte) entrichtet werden. Dies ist eine sehr weitreichende Interpretation der Regelung, die zu einer gänzlich umfassenden Einbeziehung solcher Zahlungen in den Zollwert führen wird. Inwieweit diese Interpretation rechtlich zu halten sein wird, ist noch nicht eingehend geklärt. Abhängig von der Höhe der Lizenzgebühren und dem anzuwendenden Zollsatz für Ihre Produkte, kann dies zu einem enormen Anstieg der Kosten ihrer verkauften Produkte führen und somit Ihre Marge der jeweiligen Produkte senken.

Was bedeutet das für Sie?


Vorerwerberpreis


Können Sie nicht nur Ihre eigenen Verträge, sondern auch die Verträge Ihres Lieferanten mit dessen Lieferanten (z.B. aufgrund von Konzernzugehörigkeit) beeinflussen, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass solche Verträge über eine Laufzeit bis zum 31.12.2017 mit Bezug auf die jeweils zu importierende Ware noch vor dem 18.01.2016 abgeschlossen werden. Ist Ihnen das nicht möglich, beschränken Sie sich auf einen Vertragsabschluss mit Ihrem Lieferanten in diesem Sinne, da nicht klar ist, inwieweit die Ausweitung der Regelung durch die deutsche Zollverwaltung auf den Vorlieferantenvertrag rechtlich haltbar ist. Somit halten Sie sich die Anwendung der Übergangsvorschrift notfalls über den Gerichtsweg offen.

Lizenzgebühren

Wenn Ihre Supply Chain eine Kette von Transaktionen beinhaltet oder es eine separate Zahlung von Lizenzgebühren gibt, die sich auf importiere Waren beziehen, könnte die Rentabilität Ihrer Produkte wesentlich, durch die Anwendung des UZK am 01.05.2016, leiden. Abgesehen von diesen Veränderungen wird der UZK auch die Behandlung von Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel die Kosten fehlgeschlagener Entwicklungstätigkeiten, beeinflussen. Wir legen Ihnen daher nahe, Ihre Supply Chain genauestens zu analysieren, um den Aufbau insoweit zu optimieren, dass die Einflüsse der kommenden Veränderungen abgemildert werden.

Da alle Veränderungen ihrer Supply Chain auch Auswirkungen auf die Körperschafts- bzw. Ertragssteuer ihres Unternehmens, sowie die Transferpreise haben, raten wir Ihnen, diese Aufgabe mit einem multidisziplinären Team durchzuführen.

Alle Beiträge zum Thema Unionszollkodex

Ihr Ansprechpartner

Bettina Mertgen
Director

bmertgen@deloitte.de
Tel.: +49 69 75695 6321

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