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27.04.2017
Internationales Steuerrecht

Anti-Lizenzbox-Gesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

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 Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Anti-Lizenzbox-Gesetz / Lizenzschranke) verabschiedet. Bei der Lizenzschrankenregelung gab es einige kleinere Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, darüber hinaus wurde – wie bereits vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 10.03.2017 vorgeschlagen – eine gesetzliche Regelung für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen eingefügt und die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben.

Hintergrund

 Die Bundesregierung verfolgt mit dem am 25.01.2017 verabschiedeten Regierungsentwurf für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (siehe Deloitte Tax-News) das Ziel, das dem Staat das Steuersubstrat zustehe, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet. Durch die Regelungen des Gesetzentwurfes sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an eine nahestehende Person nicht oder nur zum Teil abziehbar sein. Zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat am 10.03.2017 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News).

Am 27.04.2017 hat der Bundestag auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 26.04.2017 das Gesetz mit Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.

Gesetzesbeschluss des Bundestages

 Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf dargestellt.

Lizenzschranke (§ 4j EStG, Änderungen gehen zurück auf die Stellungnahme des Bundesrates)

  • transparent besteuerte Gesellschaften

Es wird klargestellt, dass in Fällen einer im Ausland transparent besteuerten Personen- oder Kapitalgesellschaft die Einnahmen nicht beim Gläubiger, sondern unmittelbar bei dessen Gesellschaftern der Besteuerung unterliegen. Es handelt sich nach der Neuformulierung um Einnahmen „des  Gläubigers“ und nicht um Einnahmen „beim  Gläubiger“.

  • Ersatz der Definition des Nexus-Ansatzes

Die im Regierungsentwurf enthaltene Definition des Nexus-Ansatzes (§ 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG-RegE) wird durch einen ausdrücklichen Verweis auf den BEPS-Bericht in § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG ersetzt. Der Nexus-Ansatz umfasst nicht nur die Formel in Ziffer 30 des OECD-Berichts, sondern sämtliche Ausgestaltungsmerkmale, die in Kapitel 4 unter II. „Das Erfordernis der wesentlichen Geschäftstätigkeit im Kontext von Regelungen für geistiges Eigentum (IP-Regelungen)“ für Regelungen vorgeschrieben werden, die eine steuerliche Vorzugsbehandlung für Einnahmen aus geistigem Eigentum vorsehen.

  • Maßgebliche Steuerbelastung bei mehreren Gläubigern

Es wird klargestellt, dass bei mehreren Gläubigern, für deren Einnahmen verschiedene Regelungen, insbesondere mehrere Präferenzregelungen anzuwendenden sind, stets die niedrigste Belastung maßgeblich ist.

  • Anwendungszeitpunkt

Die Regelungen des § 4j EStG sind, wie bereits im Regierungsentwurf vorgesehen, erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen.

 Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen (3a EStG, § 3c Abs. 4 EStG, § 7b GewStG, Vorschlag des Bundesrates wird aufgegriffen), ausführlich siehe Deloitte Tax-News
Es wird eine Neuregelung zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen (§ 3a EStG) eingeführt, die in ihrer Ausgestaltung von der bereits vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen Regelung (siehe Deloitte Tax-News) abweicht. Die Steuerbefreiung wird insofern begrenzt, als steuerliche Wahlrechte (z.B. Teilwertabschreibungen) steuermindernd auszuüben sind und bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem dem Sanierungs-jahr folgenden Jahr verbraucht werden. Für die Verlustverrechnung wird eine – im Vorschlag des Bundesrates noch nicht enthaltene – Reihenfolge des Verlustverbrauchs eingeführt (§ 3a Abs. 3 EStG, § 15 S. 1 Nr. 1, 1a KStG regelt die Anwendung für Fälle der Organschaft). Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn dürfen nicht abgezogen werden (§ 3c Abs. 4 EStG). Die neu eingeführte Vorschrift des § 7b GewStG überträgt die Grundsätze der §§ 3a und 3c Abs. 4 EStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags. Die Neuregelungen sind grundsätzlich auf Schuldenerlasse nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016, GrS 1/15, siehe Deloitte Tax-News) anzuwenden. Für das Inkrafttreten wird der Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission aufgenommen (Notifizierungspflicht).

Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und Wertgrenzen des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 2a S. 1 u. S. 4 EStG)
Der Maximalwert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Sofortabschreibung selbständig nutzbarer, abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Darüber hinaus wird der Einstiegswert für die sogenannte Poolabschreibung auf 250 Euro (bisher 150 Euro) angehoben. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, deren Wert unter 250 Euro liegen, können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort und in voller Höhe abgezogen werden. Die Neuregelungen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Klarstellung zur Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
Durch Ergänzung des § 34a EStG soll klargestellt werden, dass in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 EStG eine Nachversteuerung auch dann durchzuführen ist, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 1 Absatz 1 KStG stattfindet. Auch in diesen Fällen würde ein Wechsel des Besteuerungsregimes stattfinden. Die Neureglung ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes anzuwenden.

Anpassung der bestehenden Steuerbefreiung von Zuschüssen im Rahmen des INVEST-Programms an die neue Förderrichtlinie (§ 3 Nr. 71 EStG)
Der Förderhöchstbetrag wird auf 100.000 Euro verdoppelt. Das Höchstalter der begünstigten Kapitalgesellschaft wird herabgesetzt auf 7 Jahre. Förderfähige Gesellschaften sind jetzt auch Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt). Neu aufgenommen werden Regelungen zu einem zusätzlichen Zuschuss (EXIT-Zuschuss), der bei gewinnbringender Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gezahlt wird, bei deren Erwerb bereits ein Erwerbszuschuss gezahlt wurde. Die Zuschüsse im Rahmen des geänderten INVEST-Programms werden erstmals 2017 ausgezahlt, entsprechend ist die steuerliche Neureglung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 02.06.2017 mit dem Gesetz befassen. Eine Zustimmung zum Gesetz gilt als sehr wahrscheinlich.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht vom 26.04.2017 (so auch vom Bundestag angenommen), BT-Drs 18/12128

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