Sachverhalt
Die Kläger, Gesellschafter der Y-KG (Obergesellschaft), hatten vor der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile an die verbleibenden Mitunternehmer in 1998 Teile ihrer Sonderbetriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der Y-KG eingebracht. Die übrigen Teile wurden in das Sonderbetriebsvermögen der Kläger bei einer beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaft (Z-KG) überführt.
Das Finanzamt sah die Voraussetzungen zur Gewährung der Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG als nicht gegeben an. Der Zweck der §§ 16, 34 EStG gebiete es, die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in ein anderes Betriebsvermögen der Mitunternehmer (hier: Z-KG) übertragen werden.
Entscheidung
In einer früheren Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung (oder Aufgabe) von Teilbetrieb 1 auch dann privilegiert ist, wenn die Personengesellschaft zugleich die ihrem Teilbetrieb 2 dienenden (wesentlichen) Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zu Buchwerten in das Vermögen ihrer Gesellschafter überträgt (Vergleichsfall). Nichts anderes kann gelten, wenn der Verkauf der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, mit der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften zusammentrifft. Die vorstehenden Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn wie im Streitfall Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft ihre Anteile veräußern und in sachlichem Zusammenhang hiermit Beteiligungen der Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden. Mit Rücksicht auf den Zweck der §§ 16, 34 EStG, die mit der zusammengeballten Besteuerung stiller Reserven typischerweise verbundenen Progressionseffekte abzumildern, wäre es nicht zu rechtfertigen, den Streitfall (Veräußerung von Anteilen an der Oberpersonengesellschaft) - abweichend vom Vergleichsfall (Veräußerung der unternehmerischen Teileinheit durch die Oberpersonengesellschaft) - von den Privilegien der §§ 16, 34 EStG auszunehmen. Dem steht insbesondere entgegen, dass der einzelne Mitunternehmer sowohl im Streitfall als auch im Vergleichsfall einen Veräußerungsgewinn mit Rücksicht auf die auf ihn entfallenden stillen Reserven an der nämlichen betrieblichen Einheit (eigener Betrieb der Oberpersonengesellschaft) realisiert und ihm dieser Gewinn - ungeachtet dessen, ob er auf der Übertragung des Gesamthandsvermögens oder auf der Übertragung des Gesellschaftsanteils beruht - als Subjekt der Gewinnerzielung, d.h. als Teil seiner originären Einkünfte, zuzurechnen ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Vergleichsfall (Veräußerung der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, in Verbindung mit der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften) der erzielte Gewinn nur dann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt ist, wenn er auf der Realisierung der stillen Reserven in sämtlichen der eigenen Geschäftstätigkeit der Oberpersonengesellschaft dienenden wesentlichen Wirtschaftsgütern beruht. Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind hierbei alle funktional oder quantitativ wesentlichen Wirtschaftsgüter anzusehen, ungeachtet dessen, ob diese im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen (I oder II) der Mitunternehmer gehalten werden.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das FG weder den Umfang der ausgegliederten Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Beteiligungen der Y-KG an ihren Unterpersonengesellschaften gehörten, noch die Höhe der hierauf entfallenden stillen Reserven ermittelt hat.
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 20.03.2008, Az. VI 247/2006.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 25.02.2010, Az. IV R 49/08.

