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07.09.2012
Internationales Steuerrecht

BFH: Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nach dem DBA-Österreich

Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen von einer im Inland ansässigen Gesellschaft erhält, können nicht in Deutschland besteuert werden. Eine Besteuerung in Deutschland setzt voraus, dass es sich um Vergütungen handelt, die dem Sportler selbst gezahlt werden (Art. 17 DBA-Österreich zur Besteuerung von Künstlern und Sportlern). Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich aber nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (Anschluss an BFH-Urteil vom 04.03.2009).

Sachverhalt
Streitig ist, ob der Klägerin für die auf ihre Einkünfte aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuern ein Freistellungsbescheid zu erteilen ist.

Die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, schloss mit der in Deutschland ansässigen B-GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an internationalen Sportveranstaltungen ab, die zum Teil in Deutschland stattfanden. Die B-GmbH zahlte in den Streitjahren 2006 und 2007 entsprechende Vergütungen an die Klägerin und behielt hiervon Abzugsbeträge zur Körperschaftsteuer ein, die sie an das zuständige Finanzamt abführte. Die Klägerin beantragte zunächst die Freistellung von Abzugsteuern und sodann die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), da aufgrund des DBA-Österreich Deutschland kein Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen zustehe. Dem waren zunächst das BZSt und dann das Finanzgericht nicht gefolgt.

Entscheidung
Das BZSt ist verpflichtet, der Klägerin einen Freistellungsbescheid (§ 50d Abs. 1 S. 3 EStG 2002) in Bezug auf die von der B-GmbH für die Klägerin einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge zu erteilen, da die inländische Besteuerung der gezahlten Vergütungen nach Maßgabe des DBA-Österreich 2000 ausgeschlossen war.

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person u.a. als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden (Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA-Österreich 2000). Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 17 Abs. 1 S. 2 DBA-Österreich 2000). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen (Art. 17 Abs. 1 S. 3 DBA-Österreich 2000). Fließen Einkünfte der in Abs. 1 des Art. 17 DBA-Österreich 2000 genannten Art nicht dem Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen deren Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen (Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000).

Soweit die Klägerin Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte von der B-GmbH bezogen hat, handelt es sich unstreitig um Einkünfte, die einer "anderen Person" i.S. des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 zugeflossen sind. Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 setzt jedoch weiter voraus, dass es sich um Einkünfte der in Abs. 1 genannten Art handelt. Soweit das FG dies unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 S. 2 und 3 DBA-Österreich 2000 bejaht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Art. 17 Abs. 1 S. 2 und S. 3 DBA-Österreich 2000 setzen zwar nicht voraus, dass die Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler gezahlt werden. Dies ist bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte, die vom Veranstalter selbst oder über einen Dritten überlassen werden, nicht der Fall.

Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 04.03.2009 bereits zur Rechtslage nach dem DBA-Schweiz entschieden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für die Rechtslage nach dem DBA-Österreich anders beurteilt werden sollte. Es mag zwar richtig sein, dass die an der Veranstaltung beteiligten Organisationen vom Veranstalter häufig Zahlungen erhalten werden, die sie ihrerseits vollständig oder zum Teil zur Honorierung der für sie tätigen Sportler verwenden. Dadurch werden die hier zu beurteilenden Vergütungen aber nicht zur Gänze oder anteilig zu Entgelten für den Auftritt der Sportler. Denn die Sportler erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen aufgrund eigenständiger vertraglicher Beziehungen mit Dritten, und jene Vergütungen können auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht im Sinne einer (teilweisen) Weiterleitung der Entgelte für die Übertragungsrechte verstanden werden. Vielmehr vollziehen sich beide Vorgänge auf unterschiedlichen Ebenen und vor allem in nur mittelbar zusammenhängenden Geschäftskreisen. Das reicht für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 auf die an die Klägerin gezahlten Vergütungen nicht aus.

Unter welche andere Bestimmung des DBA-Österreich die in Rede stehenden Vergütungen fallen, kann im Streitfall offenbleiben. Denn keine der in Betracht kommenden Vorschriften gestattet eine Besteuerung in Deutschland. Der Klägerin ist ein Freistellungsbescheid wie beantragt zu erteilen.

Betroffene Norm
Art. 17 DBA-Österreich 2000, § 50d Abs. 1 S. 3 EStG 2002
Streitjahre 2006 und 2007

Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.03.2011, 2 K 2278/08, EFG 2011, S. 1428

Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.06.2012, I R 41/11, BStBl II 2012, S. 880 

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, S. 625

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