Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 06.04.2010 mit, dass das Urteil des EuGH in der Rs „Persche“ (siehe in Deloitte Tax-News) sowie das daraufhin ergangene BFH-Urteil v. 27.05.2009 bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf alle noch offenen Fälle angewendet werden. Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben, das die gesetzliche Neureglung umsetzt, ist in Kraft getreten. (siehe in Deloitte Tax-News)
Damit sind Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU/-EWR-Raum nicht mehr grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt jedoch nur, soweit der ausländische Staat Amtshilfe und Unterstützung in der Beitreibung von Steuerforderungen leistet.
Weiterhin muss der Steuerpflichtige, der den Abzug als Spende in Anspruch nehmen will, nachweisen, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen, §§ 51 – 68 AO, erfüllt.
Ein weiteres BMF-Schreiben wird die genauen Modalitäten zur Nachweiserbringung regeln.
Fundstelle
BMF-Schreiben v. 06.04.2010, IV C 4 – S 2223/07/005, DStR 2010, S. 807.

