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14.11.2013
Internationales Steuerrecht

BMF: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften

Am 26.09.2014 hat das BMF das finale Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften veröffentlicht. Das finale Schreiben entspricht in weiten Teilen dem Entwurf vom 05.11.2013. Es ersetzt das Schreiben vom 16.04.2010 und berücksichtigt die gesetzlichen Änderungen und die aktuelle Rechtsprechung. Eine Übersicht, in der die wichtigsten Änderungen des finalen Schreibens gegenüber den Entwurf sowie dem bisherigen BMF-Schreiben dargestellt werden finden Sie hier.
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Der Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften wurde am 05.11.2013 veröffentlicht. Bis zum 02.12.2013 kann zum Entwurf Stellung genommen werden. Mit der Überarbeitung des bisherigen Schreibens vom 16.04.2010 werden gesetzliche Änderungen aber auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt: 

Tz. 2.1.2
Diese Textziffer ist wohl eine Reaktion auf das BFH-Urteil I R 48/12 vom 26.06.2013. Denn in dieser Textziffer wurde die Aussage gestrichen, dass eine sog. S-Corporation oder ein anderer, nach dem Rechtstypenvergleich als Körperschaft einzuordnender Rechtsträger US-amerikanischen Rechts nicht als abkommensberechtigt gelte, wenn dieser Rechtsträger in den USA nicht selbst steuerpflichtig sei. Dieser Auffassung hatte der BFH mit o.g. Urteil eine Absage erteilt.

Tz. 2.2.1
Im Entwurf wurde ferner die Aussage gestrichen, dass gewerblich geprägte oder gewerblich infizierte Personengesellschaften Unternehmensgewinne (Art 7 OECD MA) erwirtschaften würden. Es wird zudem explizit ausgesagt, dass es im DBA keine gewerbliche Infektion gebe. Diese (neue) Grundausrichtung sorgt auch für Änderungen in weiteren Textziffern (z.B. Tz. 2.3 ff., Tz. 4.1.2, Tz. 4.3). Es wird explizit auf die „unternehmerische“ Tätigkeit und den „Unternehmensgewinn“ abgestellt anstelle des bisherigen Begriffs des „Gewinn eines Unternehmens“.

Tz. 2.2.3
In dieser Textziffer wird das Prinzip, dass nur Gewinne, die durch die Betriebsstätte entstanden sind auch ihr zuzurechnen sind betont (keine Attraktionskraft).
Es wird der bisherige Hinweis, dass allein aufgrund des Bestehens einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht zugleich von dem Vorliegen einer Betriebsstätte auszugehen sei, der Gewinne zugerechnet werden könnten, gestrichen. Dies könnte dem Trend zur Ausdehnung des Betriebsstättenbegriffs geschuldet sein.

Tz. 2.2.4.2
Der zweite Absatz zu Textziffer 2.2.4.2 ist im aktuellen BMF-Schreiben Teil von Textziffer 2.4 „Gewerbliche Einkünfte ohne Betriebsstätte“.

Tz. 2.3.1
Es wird klargestellt, dass gewerbliche Prägung oder Infektion ebenso wenig wie eine Betriebsaufspaltung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu Unternehmensgewinnen führen könnten.


Tz. 2.3.3
Entsprechend der Regelungen des § 50i EStG werden die Sonderregelungen für gewerblich geprägte und gewerblich infizierte Personengesellschaften sowie bei Betriebsaufspaltungen umgesetzt.

Tz. 3.2
Entsprechend der Auffassung, dass eine gewerblich geprägte (aber vermögensverwaltende) Personengesellschaft keine Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) erzielen könne, wird darauf hingewiesen, dass es bei einer Personengesellschaft, die ihre bisherige gewerbliche Tätigkeit aufgibt und eine vermögensverwaltende Tätigkeit als gewerblich geprägte Personengesellschaft ausführt, zur Entstrickung i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 3 oder i. S. d. § 16 Absatz 3a EStG kommen kann.

Tz. 5.1.1
Die Textziffer wurde entsprechend der neuen Auffassung hinsichtlich gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaften sowie Betriebsaufspaltungsfällen und der Neureglung des § 50d Abs. 10 EStG angepasst.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 26.09.2014, IV B 5 - S 1300/09/10003, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Entwurf-Schreiben vom 05.11.2013, IV B 5 - S 1300/09/10003

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