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20.04.2012
Internationales Steuerrecht

DBA Deutschland – Niederlande: Grundbesitzklausel nach Art. 13 Abs. 2 DBA NL

Das am 12.04.2012 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – Niederlande enthält im Gegensatz zum bisherigen DBA eine Grundbesitzklausel (Art. 13 Abs. 2 DBA NL). Diese Grundbesitzklausel weicht allerdings erheblich vom OECD-Muster und auch von den Formulierungen in allen weiteren deutschen DBAs mit Grundbesitzklausel ab.

Hintergrund

DBA-Grundbesitzklauseln nach dem Muster des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA sollen Gestaltungen entgegen wirken, bei denen das Besteuerungsrecht für Immobilien-Veräußerungsgewinne durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft aus dem Belegenheitsstaat der Immobilie in den Ansässigkeitsstaat des Veräußerers verlagert wird. Die DBA-Grundbesitzklauseln sehen daher für den Fall der Veräußerung einer grundbesitzenden Gesellschaft eine (Zurück-)Verlagerung des Besteuerungsrechtes in den Belegenheitsstaat der Immobilie vor, wenn das unbewegliche Vermögen einen gewissen Schwellenwert überschreitet (i.d.R. 50 %).

Regelung im neuen DBA

Das neue DBA Deutschland – Niederlande enthält im Gegensatz zum bisherigen DBA eine solche Grundbesitzklausel (Art. 13 Abs. 2 DBA NL). Diese Grundbesitzklausel weicht allerdings erheblich vom OECD-Muster und auch von den Formulierungen in allen weiteren deutschen DBAs mit Grundbesitzklausel ab. Bemerkenswert sind dabei vor allem folgende Abweichungen:

  • Die Verlagerung des Besteuerungsrechts erfolgt nach dem DBA NL nur, sofern das (Aktiv-) Vermögen der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu mehr als 75 % mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht. Üblich ist eine Grundbesitzquote von 50 %. 
  • Das unbewegliche Vermögen, auf dem die grundbesitzende Gesellschaft oder die Inhaber der Anteile an dieser Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausüben, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzquote außer Acht zu lassen. 
  • Der Grundbesitzklausel im DBA NL fehlt der übliche Bezug auf die Belegenheit des unbeweglichen Vermögens. Das Besteuerungsrecht für einen Anteilsveräußerungsgewinn wird demnach laut DBA NL vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen schon alleine deshalb verlagert, weil eine Gesellschaft eine Grundbesitzquote von > 75 % hat. Auf die Belegenheit des unbeweglichen Vermögens im Ansässigkeitsstaat der grundbesitzenden Gesellschaft kommt es nicht an. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer deutschen GmbH durch einen Niederländer wird das Besteuerungsrecht daher selbst dann nach Deutschland verlagert, wenn der Grundbesitz der deutschen GmbH in den Niederlanden oder in Österreich belegen ist. 
  • Für die Anwendung der Grundbesitzklausel ist eine Mindestbeteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft von 50 % vor der ersten Veräußerung vorgesehen. Üblicherweise fehlt eine solche Mindestbeteiligung. 
  • Beim DBA NL wird in für deutsche DBAs unüblich umfangreicher Art und Weise von den möglichen Bereichsausnahmen Gebrauch gemacht, wie sie in Tz. 28.7 ff. OECD-Musterkommentar zu Art. 13 OECD-MA aufgezeigt werden. Das Besteuerungsrecht verbleibt daher im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers bei Anteilsveräußerungen: 
             - von börsennotierten Gesellschaften sowie 
             - im Rahmen von gewissen Unternehmensumstrukturierungen.

Anwendung

Das neue Abkommen soll das bisherige DBA ersetzen und voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft treten und dann ab dem 01.01.2014 Anwendung finden. Es bedarf noch der Umsetzung in nationales Recht (Gesetzgebungsverfahren) und der Ratifikation.

Hinweis des BMF

Die veröffentlichte deutsche Fassung des DBA wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden , sondern die Vorschrift des Art. 13 II noch per Änderungsprotokoll oder Verbalnote geändert. Das Abkommen soll dann in der geänderten Fassung umgesetzt werden.

Ansprechpartner

Dr. Thomas Wagner | Düsseldorf
Christoph Lievenbrück | Düsseldorf

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