DBA-Schweiz: Abfindungszahlungen nach Wegzug aus Deutschland
Die beschlossene Ergänzungsvereinbarung sieht vor, die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer nach dem deutsch-schweizerischen DBA davon abhängig zu machen, welchen Charakter die Zahlung besitzt. Kommt der Abfindung eher Versorgungscharakter zu, z.B. bei Auszahlung von Pensionsansprüchen in einem Betrag, bestimmt sich das Besteuerungsrecht nach Art. Art 18 DBA-Schweiz. In diesem Fall kann der Wohnsitzstaat die Abfindung besteuern.
Handelt es sich bei der Abfindungszahlung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis oder wird die Abfindung ganz allgemein für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, so kann der frühere Tätigkeitsstaat die Abfindung besteuern. War der Arbeitnehmer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz tätig, wird das Besteuerungsrecht zeitanteilig aufgeteilt.
Für den Fall, dass die Abfindung nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert wird, obwohl diesem das Besteuerungsrecht zustünde, kann die Abfindung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden.
Diese Vereinbarung soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden.
Ausführlichere Darstellung in Deloitte Tax-News
Fundstelle
BMF-Schreiben v. 25.03.2010, IV B 2 – S 1301 CHE/07/10015.