Zurück zur Übersicht
23.10.2009
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission/Großbritannien: Unzureichende Umsetzung der EuGHRechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung

Der EuGH hat in seinem Marks & Spencer- Urteil vom 13.12.2005 (Rs. C-446/03) entschieden, dass Verluste einer EU-Tochtergesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen bei einer inländischen Muttergesellschaft zu berücksichtigen sind wie Verluste einer inländischen Tochtergesellschaft, wenn die EU-Tochtergesellschaft keine Möglichkeit mehr hat, diese Verluste zu nutzen, diese also endgültig geworden sind.

Großbritannien, das die Entscheidung Marks & Spencer durch Schedule 18A des ICTA umgesetzt hat, sieht sich derzeit einem von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren gegenüber, in dem die Kommission nun Klage zum EuGH erhoben hat.

Die Kommission ist der Auffassung, dass es dem Steuerpflichtigen auch nach der Umsetzung praktisch unmöglich ist, von der britischen Gruppenbesteuerung zu profitieren. Sie rügt vor dem EuGH insbesondere, dass Großbritannien das Kriterium der Endgültigkeit der Verluste zu restriktiv interpretiert, der Nachweis zu früh dargelegt werden muss (nämlich unmittelbar nach dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem die Verluste anfallen) und nur Verluste berücksichtigt werden können, die nach dem 01.04.2006 angefallen sind.

Der Fall wird unter dem Aktenzeichen IP/ 09/1461 geführt.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.