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03.12.2013
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Vorschlag zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie

Hybride Finanzierungsinstrumente können zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen, wenn der Quellenstaat die Zahlung als steuerlich abzugsfähig behandelt, der Empfängerstaat darin jedoch eine (steuerfreie) Gewinnausschüttung sieht. Die EU-Kommission möchte dies durch eine Änderung der Mutter-Tochter-RL ändern.

Hintergrund

Der Kampf gegen aggressive Steuerplanung/BEPS ist für viele Staaten innerhalb und außerhalb der EU eine politische Priorität. Die doppelte Nichtbesteuerung, z.B. Qualifikationskonflikte bei bestimmten hybriden Finanzgestaltungen, ist einer der Bereiche, in denen die EU handeln muss, um steuerliche Schlupflöcher zu schließen.

Hybride Finanzinstrumente weisen sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalmerkmale auf. Dies kann dazu führen, dass ein Staat sie steuerlich als Fremdkapital behandelt, ein anderer Staat dagegen steuerliches Eigenkapital annimmt mit der Folge, dass eine Zahlung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Hybridanleihe im Quellenstaat als (abzugsfähige) Aufwendung für Fremdkapital angesehen wird, der Empfängerstaat darin jedoch eine (steuerfreie) Gewinnausschüttung sieht.

Die Mutter-Tochter-RL war eingeführt worden, um inländische Mutter-Tochter-Gruppen und solche, deren Mitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen gleich zu behandeln. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinnausschüttungen der Tochter an die Mutter von der Steuer freizustellen oder die ausländische Steuer anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen bei der Tochter steuerlich abzugsfähig sind.

Zwar enthält die aktuelle Mutter-Tochter-RL bereits eine Missbrauchsbekämpfungsklausel, diese sei laut EU-Kommission jedoch unklar und könne Verwirrung stiften. Am 25.11.2013 hat die EU-Kommission nun einen Vorschlag zur Änderung der Mutter-Tochter-RL veröffentlicht, mit dem die doppelte Nichtbesteuerung beseitigt werden sollen. Damit folgt die EU-Kommission der Aufforderung des Europäischen Parlaments vom 21.05.2013.

Änderungsvorschlag

Ergebnisse der Konsultationen
Die Konsultationen der EU-Kommission führten zu dem Ergebnis, dass es die beste Option sei, wenn die in der Mutter-Tochter-RL vorgesehene Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen nicht greifen würde, soweit die Zahlungen der Tochtergesellschaft im Quellenstaat abzugsfähig seien. Dies wäre die wirksamste Lösung, um hybride Finanzgestaltungen zu verhindern, da so eine EU-weit einheitliche Behandlung gewährleistet würde.

Dazu sollten die Missbrauchsbekämpfungsvorschriften der Mutter-Tochter-RL im Lichte der allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsregeln in der Empfehlung vom 06.12.2012 betreffend agressive Steuerplanung aktualisiert werden und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die gemeinsame Missbrauchsbekämpfungsregel zu übernehmen.

Geplante Änderung der Mutter-Tochter-RL
Durch den Änderungsvorschlag sollen die Erwägungsgründe sowie Artikel 1 und Artikel 4 geändert der Mutter-Tochter-RL werden: In den Erwägungsgründen soll dargelegt werden, dass die Steuerfreistellung gemäß der Mutter-Tochter-RL nicht für Gewinnausschüttungen gelten solle, die im Quellenstaat abzugsfähig seien. Damit soll verhindert werden, dass grenzübergreifende Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften gegenüber rein nationalen Gruppen unbeabsichtigte Vorteile genießen.

Artikel 1 der Richtlinie soll dahingehend geändert werden, dass er es den Mitgliedsstaaten ermögliche, Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern. Es wird empfohlen, die derzeitige Missbrauchsbekämpfungsklausel durch eine Klausel zu ersetzen, die sich an der Klausel in der Empfehlung vom 06.12.2012 betreffend aggressive Steuerplanung orientiert.

Der Ausschluss von Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen, die die Tochtergesellschaft steuerlich abziehen konnte, soll in Artikel 4 eingeführt werden. Damit würde der Empfängerstaat den Teil des ausgeschütteten Gewinns besteuern, der im Quellenstaat abzugsfähig ist.

Eine Erhebung von Quellensteuer würde jedoch ausscheiden, da die Zahlung im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft als Zinszahlung im Rahmen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren gelten würde. Die EU-Kommission weist ferner darauf hin, dass im Rat ein Vorschlag anhängig sei, die in der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehene Mindestbeteiligung von 25 % an die 10 % in der Mutter-Tochter-Richtlinie anzupassen.

Die nationale Umsetzung der Änderungen soll bis zum 31.12.2014 erfolgen.
 

Anmerkungen

Am selben Tag hat die EU-Kommission auch ein Memo mit Fragen und Antworten zur Mutter-Tochter-Richtline (engl.) veröffentlicht. Dort werden der Sinn der Richtlinie und die Gründe für die Änderung noch einmal kurz dargestellt und mit Beispielen erläutert.
 

Fundstellen

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 25.11.2013, COM(2013) 814 final (dt.), COM(2013) 814 final (engl.), Pressemitteilung vom 25.11.2013

Weitere Fundstellen
Empfehlung der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung vom 06.12.2012, C(2012) 8806 final 


 

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