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17.12.2014
Internationales Steuerrecht

EU-Ministerrat: Politische Einigung zur Einführung einer allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsregelung in die Mutter-Tochter-Richtlinie

Im Rahmen des ECOFIN-Treffens am 09.12.2014 haben sich die EU-Minister politisch auf die Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie verständigt. Die Einigung betrifft die Einführung einer allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsregelung, auf die sich die EU-Minister bei ihrem Treffen am 20.06.2014 nicht hatten einigen können.

Hintergrund

Mit der Mutter-Tochter-Richtlinie sollte die doppelte Besteuerung grenzüberschreitender Gewinnausschüttungen und somit eine Benachteiligung von Unternehmen mit Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedsstaaten vermieden werden. Allerdings war es unter der Mutter-Tochter-Richtlinie möglich, dass auch die Gewinnausschüttungen, die bei der zahlenden Gesellschaft abziehbar waren, steuerfrei blieben. Ein erster Schritt dagegen wurde am 20.06.2014 mit der politischen Einigung auf die Einführung einer Regelung gegen die Erzielung einer doppelten Nichtbesteuerung durch die Nutzung von hybriden Finanzierungsinstrumenten gemacht (siehe Deloitte Tax-News)

Aktuelle Entwicklung

Am 09.12.2014 haben sich die EU-Minister beim ECOFIN-Treffen politisch auf die Ergänzung der Mutter-Tochter-Richtlinie um eine allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift verständigt. Es handelt sich dabei um eine De-minimis-Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, strengere nationale Missbrauchsregelungen zu haben oder einzuführen.

Grundsätzlich sollen die Mitgliedsstaaten die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht gewähren, wenn – unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände – eine künstliche Gestaltung oder eine künstliche Reihe von Gestaltungen vorliegt, deren wesentlicher Zweck oder deren wesentlicher Zweck unter anderem darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft. Eine Gestaltung kann dabei mehr als einen Schritt oder Teil umfassen (Art. 1 Abs. 2 -neu-).

Wie bisher (Art. 1 Abs. 2 -alt-) soll die Nutzung nationaler oder vertraglicher Vorschriften gegen Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung nicht durch die Mutter-Tochter-Richtlinie eingeschränkt werden (Art. 1 Abs. 4 -neu-).

Die Regelung ist wie auch die Regelung gegen eine doppelte Nichtbesteuerung durch die Nutzung von hybriden Finanzierungsinstrumenten spätestens bis zum 31.12.2015 in nationales Recht umzusetzen.

Fundstellen

Rat der EU, Vorschlag zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie, 05.12.2014
Rat der EU, Pressemitteilung zur Einigung auf eine Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie, 09.12.2014 

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