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23.10.2009
Internationales Steuerrecht

EuGH: Generalanwältin nimmt zu belgischen Verrechnungspreisvorschriften Stellung

Am 10.9.2009 hat Generalanwältin Kokott ihre Schlussanträge in der Rechtssache SGI veröffentlicht. Im Verfahren geht es zum einen um die Hinzurechnung von Zinsen wegen der Ausreichung eines zinslosen Darlehens an eine ausländische, mit der Darlehensgeberin verflochtene Gesellschaft und zum anderen um die Nichtberücksichtigung von überhöhten Zahlungen an Verwaltungsratsmitglieder. SGI SA, eine belgische Gesellschaft, hatte an eine französische Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen vergeben, obwohl die Tochtergesellschaft Gewinne erzielte. SGI hatte darüber hinaus an ein in Luxemburg ansässiges Verwaltungsratsmitglied nach Ansicht der Finanzverwaltung überhöhte Zahlungen geleistet. Das mit der Klage gegen die Gewinnberichtigung durch die belgische Finanzverwaltung befasste Finanzgericht hatte den Fall dem EuGH vorgelegt. Strittig war insbesondere, ob die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags verletzt war, da die Vergabe eines zinslosen Kredits an eine andere belgische Gesellschaft bzw. die Zahlung der überhöhten Verwaltungsratsvergütung an eine in Belgien ansässige Person nicht zu einer Gewinnberichtigung bei der SGI geführt hätte.

Die Generalanwältin sieht die Gewinnberichtigung als Ungleichbehandlung an, die im vorliegenden Fall durch die Rechtfertigungsgründe der Aufteilung der Steuerhoheit und der Missbrauchsverhütung gerechtfertigt sei. Dem Steuerpflichtigen müsse der Gegenbeweis für etwaige wirtwirtschaftliche Gründe für die vom Fremdvergleich abweichenden Geschäfte offen stehen. Diesen Nachweis könne der Kläger im konkret zu entscheidenden Sachverhalt (insbesondere weil SGI hoch verschuldet war und die Darlehensempfängerin sich in einer „gesicherten finanziellen Situation“ befand) nicht führen, so dass Belgien im Ergebnis nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

Das Verfahren ist aus deutscher Sicht von hoher Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob § 1 AStG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Norm setzt ähnlich wie die belgische Regelung einen Auslandsbezug für eine Gewinnberichtigung voraus. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH in seinem Urteil den Ausführungen der Generalanwältin folgt und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Gegenbeweises einräumt oder ob er das Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz generell außerhalb des Schutzes der Grundfreiheiten stellt.

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