FG Baden-Württemberg: Besteuerung des Gehalts des Geschäftsführers einer schweizerischen AG für Tätigkeiten in Staaten, mit denen kein DBA besteht
Das Finanzgerichtht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht bezüglich der Gehaltsanteile des Geschäftsführers einer schweizerischen AG, die auf Tätigkeiten, die in Staaten ohne DBA ausgeübt wurden, ausgezahlt werden. Der Sachverhalt wies die Besonderheit auf, dass der Steuerpflichtige sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Unstrittig war, dass er auf Grund des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen für Zwecke des DBA-Schweiz als in der Schweiz ansässig galt. Die deutsche Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für die Teile der Tätigkeitsvergütung, die auf Tätigkeiten in Staaten, mit denen kein DBA besteht, gezahlt werden, Deutschland zustünde, da diese Vergütungsteile „nicht aus der Schweiz stammten“.
Das Finanzgericht hat mit seinem Urteil die Rechtsprechung des BFH bestätigt, wonach ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt, sofern die Tätigkeit nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Tätigkeiten umfasst. Das Gehalt des Geschäftsführers konnte daher nur in der Schweiz besteuert werden.
Der BFH hat hierzu am 11.11.2009 entschieden - siehe ausführliche Darstellung in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2008, Az. 4 K 138/07, DStRE 2009, S. 855.