Sachverhalt
Die Kläger erzielten im Streitjahr Einnahmen aus inländischem und ausländischem Kapitalvermögen. Sie sind der Ansicht, dass im entsprechenden Einkommensteuerbescheid ein zu geringer Betrag an ausländischen Quellensteuern auf die entstandene Steuerschuld angerechnet wurden und daher die Berechnungsmethode des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.
Entscheidung
Der erkennende Senat schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Die Regelung zur quotalen Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG) verstößt nicht gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV. Hiermit schließt sich der Senat dem BFH und der Rechtsprechung der Finanzgerichte an, die in ihrer bisherigen Rechtsprechung einen Verstoß der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG gegen EU-Recht verneinen. Der BFH hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuern wie inländische Kapitalertragsteuern zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist, ausdrücklich abgelehnt. Die Überzeugung des Senats folgt auch aus der Rechtsprechung des EuGH, der den Sitzstaat des Dividendenempfängers lediglich verpflichtet, ausländische Quellensteuer nach Maßgabe des DBA Rechts anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist nach der Rechtsprechung des EuGH dagegen nicht geboten.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 09.02.2011 (I R 71/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Betroffene Norm
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010, 1 K 332/09, EFG 2010, S. 1689
Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 14.12.2006, C 194/06, Orange European Smallcap Fund, IStR 2008, S. 435
BFH, Beschluss vom 03.12.2003, I S 10/03, BFH/NV 2004, S. 525
BFH, Urteil vom 22.04.2009, I R 53/07, BFH/NV 2009, S. 1543
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.07.2002, 7 K 8572/98, EFG 2002, S. 1391

