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24.05.2011
Internationales Steuerrecht

FG Düsseldorf: Deutsches Besteuerungsrecht für Pensionszahlungen auf Grund eines Treaty Overrides

Der BFH (Urteil vom 07.12.2011, I R 5/11) hat das FG-Urteil aufgehoben und entschieden, dass die Pensionszahlungen nicht der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, siehe Deloitte Tax-News.

Sachverhalt

Der nach den Regelungen des DBA-USA in den USA als ansässig geltende Kläger bezog im Streitjahr eine Pension aus seiner früheren Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter einer inländischen KGaA. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesen Zahlungen um Ruhegehälter, für die das Besteuerungsrecht nach Art. 18 DBA-USA den USA zusteht. Das Finanzamt vertritt hingegen die Auffassung, dass es sich um gewerbliche Gewinne i.S.d. Art. 7 DBA-USA handelt, die in Deutschland zu besteuern sind.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt durfte die hier fraglichen Pensionszahlungen an den Kläger der deutschen Besteuerung unterwerfen. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es sich abkommensrechtlich um originär gewerbliche Einkünfte i.S.d. Art. 7 DBA-USA oder um „Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen“ i.S.d. Art. 18 DBA-USA handelt. Denn nach der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu.

Nach der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG gelten mitunternehmerische Sondervergütungen, wenn in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelsteuerung kein konkrete Regelung betreffend diese Vergütungen enthalten ist, für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne, auf die daher Art. 7 OECD-MA anzuwenden ist .
Im Streitfall stehe der Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen, dass Art. 7 DBA-USA nicht die Formulierung „Unternehmensgewinne“, sondern gewerbliche Gewinne beinhaltete, denn der Begriff Unternehmensgewinne sei weit auszulegen.
Der Senat sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Rückwirkungsverbot) gegeben. Die Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG wurde durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 in das Gesetz eingefügt und ist nach der Anwendungsregel in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anwendbar. Schutzwürdiges Vertrauen könne jedoch dann nicht entstehen, wenn das geltende Recht unklar oder verworren sei wovon der Senat im Streitfall überzeugt war.

Mit seiner Entscheidung weicht der Senat von der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg ab, wonach nachträglich Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht von der Norm des § 50d Abs. 10 EStG erfasst werden. Darüber hinaus weicht der Senat auch von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach die Norm des § 50d Abs. 10 EStG keine funktionale Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte beinhalte, denn nach Ansicht des Senats sei diese Voraussetzung angesichts der eindeutigen Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG das BFH-Urteil vom 17.10.2007 auszuhebeln, im Wege der Auslegung bzw. der teleologischen Extension in das Gesetz hineinzulesen.

Verfassungsrechtliche Zweifel wies der Senat zurück. Zwar verstoße der in dem sog. treaty override liegende Vertragsbruch gegen das Völkerrecht. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege hingegen nicht vor. Gemäß § 2 AO gehen DBA als Verträge mit anderen Staaten i.S.d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG über die Besteuerung, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden seien, den Steuergesetzen vor. Hierdurch werde jedoch kein Vorrang gegenüber nachfolgend verabschiedeten Bundesgesetzen begründet.

Betroffene Normen

§ 50d Abs. 10, § 15 Abs. 1 Satz 2 und 1 Nr. 3 2. Halbsatz, § 24 Nr. 2 EStG; Art. 7, Art. 18 DBA-USA 1989
Streitjahr 1999

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010, 13 K 1214/06 E; EFG 2011, S. 878

Weitere Fundstellen

JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, S. 2794
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2009, 10 K 3312/08, EFG 2010, S. 238
BFH, Urteil vom 08.09.2010, I R 74/09, DSTR 2010, S. 2450
BFH, Urteil vom 17.10.2007, I R 5/06, BFHE 219, S. 518

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