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23.10.2009
Internationales Steuerrecht

FG Münster zur Verlustberücksichtigung bei Beteiligung an Personengesellschaft in Drittstaat

Das FG Münster hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az. 8 K 4552/04 F) entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags Deutschland nicht zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einer US-LLC verpflichtet. Im zu entscheidenden Sachverhalt hielt eine deutsche GmbH&Co KG 90% an einer US-LLC. Die Gesellschaft erwirtschaftete im Streitjahr 2001 Verluste. Im Folgejahr wurde die Auflösung und Abwicklung der LLC beschlossen. Die deutsche GmbH begehrte in 2001 die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung und auf Darlehen, die die GmbH&Co KG der LLC gewährt hatte.

Das FG Münster qualifizierte die LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft und erkannte deshalb eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht an. Das Darlehen rechnete zum Sonderbetriebsvermögen der LLC. Eine Berücksichtigung des Darlehens sollte deshalb erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls möglich sein. Gegen den Abzug der laufenden Verluste der LLC auf Ebene der deutschen GmbH&Co KG spricht nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass Deutschland im Verhältnis zu den USA die Freistellungsmethode auf Betriebsstätteneinkünfte anwendet. Die Klägerin könne auch nicht die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags rügen. Diese sei zwar auch in Drittstaatensachverhalten einschlägig, werde jedoch im Fall der Beteiligung an einer Personengesellschaft immer von der Niederlassungsfreiheit verdrängt. Unbeachtlich sei, dass der Betriebsstättenartikel des DBA unabhängig von der Beteiligungshöhe Anwendung finde. Zwar sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen, wenn der Anwendungsbereich einer Norm auch Sachverhalte erfasst, die gerade keine Niederlassung darstellen. Im Falle der Beteiligung an einer Personengesellschaft gelte aber, dass dem Mitunternehmer keine Beteiligung an der Betriebsstätte der Personengesellschaft zugerechnet wird, sondern jedem Mitunternehmer eine eigenständige Betriebsstätte vermittelt wird. Nach dieser Argumentation wäre jeder Mitunternehmer unabhängig von seiner Beteiligung am Vermögen der ausländischen Personengesellschaft von der Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit ausgeschlossen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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