FG Nürnberg: Keine Freistellung für Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft bis 2001
Sachverhalt
Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war in den Jahren 1999 bis 2001 Gesellschafter der schweizerischen A-GmbH. Gleichzeitig war er an dieser Gesellschaft atypisch still beteiligt. Im Rahmen der Außenprüfung für diese Jahre vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Gewinnanteile aus der atypisch stillen Beteiligung des Klägers i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach der Anrechnungsmethode gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz a.F. der inländischen Besteuerung unterliegen. Insbesondere war kein Nachweis erbracht, dass die Steuerverwaltung der Schweiz gem. Art. 7 DBA-Schweiz a.F. die Beteiligungserträge des Klägers als dessen eigene Einkünfte erfasst und besteuert habe. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg hat die Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet abgewiesen. Die Anwendung der Freistellungsmethode gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz a.F. setzt voraus, dass die Einkünfte als Unternehmensgewinne gem. Art. 7 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts behandelte die Schweiz die atypisch stille Gesellschaft für Zwecke der Bundessteuer nicht als Mitunternehmerschaft sondern als partiarisches Darlehen. Der erhobene schweizerische Quellensteuerabzug für Einkünfte aus partiarischen Darlehen stützte sich abkommensrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. c DBA-Schweiz a.F. Erst seit dem Jahr 2002 besteuert die Schweiz die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung in Deutschland ansässiger Personen an schweizerischen Gesellschaften als Unternehmensgewinne. Entgegen der vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Besteuerung lag die notwendige Ausübung des Besteuerungsrechts durch die Schweiz nach Auffassung des Finanzgerichts weder periodengerecht im Zeitpunkt der Einkunftsentstehung noch periodenversetzt in einem späteren Veranlagungszeitraum vor. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Freistellungsmethode waren daher nicht erfüllt.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. I B 14/10 beim BFH eingelegt.
Betroffene Norm
Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz
Fundstelle
Finanzgericht Nürnberg, 06.11.2009, 7 K 523/2007, EFG 2010, S. 1103.