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22.06.2012
Internationales Steuerrecht

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland

Hintergrund

Das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben am 23.04.2012 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Es handelt sich um eine weitreichende Modernisierung des alten Abkommens vom 23.08.1958. Inhalt und Struktur entsprechen dabei dem Musterabkommen der OECD. Das neue DBA wird voraussichtlich ab dem 01.01.2013 anzuwenden sein, sofern die Ratifikationsurkunden noch in diesem Jahr ausgetauscht werden. Sollte dies nicht mehr in 2012 erfolgen, verschiebt sich die Anwendung um 1 Jahr.

Im Folgenden werden einige wesentliche, für die Finanzindustrie relevante Aspekte des neuen DBA, insbesondere zur Besteuerung grenzüberschreitender Zinsen, Dividenden bzw. Zahlungen auf gewinnabhängige Finanzinstrumente, zusammengefasst.

Neues Abkommen

Neuregelung zur Abkommensberechtigung

Die Neufassung des DBA knüpft die Abkommensberechtigung nicht mehr an den Wohnsitz bzw. den Ort der Leitung, sondern entsprechend internationaler Praxis nunmehr an die Ansässigkeit an. Die Ansässigkeit bestimmt sich dabei nach der Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten z.B. aufgrund des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts einer natürlichen Person bzw. dem Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft.

Im Protokoll zum DBA wird nunmehr eine explizite Regelung zur Frage der Anwendung des Abkommens für Investmentfonds, d.h. Fonds des Gesellschaftstyps (Investmentgesellschaften) und Fonds des Vertragstyps (Investmentvermögen).

Investmentvermögen (d.h. deutsche Sondervermögen bzw. luxemburgische FCP) können dabei trotz fehlender Rechtspersönlichkeit die Abkommensvorteile für Dividenden und Zinsen selbst in Anspruch nehmen, soweit die Fondsanteile von Personen gehalten werden, die im selben Vertragsstaat wie der Fonds ansässig sind.

Investmentgesellschaften (d.h. deutsche Investmentaktiengesellschaften bzw. luxemburgische Anlagegesellschaften mit variablem bzw. fixem Kapital (SICAV bzw. SICAF) sowie Risikoanlagegesellschaften (SICAR)) können die Begünstigungen des DBA bezüglich der Besteuerung von Dividenden und Zinsen in Anspruch nehmen. Für die Investmentfonds des Gesellschaftstyps in Form von Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sollte aufgrund der abstrakten Steuerpflicht generell eine Abkommensberechtigung bestehen.

Besteuerung von Dividenden

Die Besteuerung von Dividenden aus Schachtelbeteiligungen wurde der neuen deutschen Abkommenspraxis angeglichen. Für Streubesitzdividenden gilt wie auch bisher die Begrenzung von Quellensteuern auf 15%. Für Schachtelbeteiligungen gilt ein reduzierter Quellensteuersatz von 5% die Mindestbeteiligungshöhe wurde dabei von 25% auf 10% abgesenkt.

Der neu gefasste Methodenartikel schränkt die bislang insbesondere auch für Schachteldividenden geltende Freistellungsmethode stark ein. Ist eine unmittelbare mindestens 10%ige Beteiligung gegeben, werden die Dividenden einer luxemburgischen Gesellschaft beim deutschen Empfänger nur dann freigestellt, wenn ein Aktivitätsnachweis erbracht werden kann, d.h. die ausschüttende Gesellschaft muss in dem Wirtschaftsjahr, für das die Ausschüttung erfolgt, ihre Erträge aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne des Katalogs des § 8 Abs. 1 AStG bezogen haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, findet die Anrechnungsmethode Anwendung. Dividenden aus Schachtelbeteiligungen an Gesellschaften ohne aktive Tätigkeiten bzw. Einkünfte unterliegen daher künftig einer höheren Steuerbelastung als unter dem bisherigen DBA.

Zudem ist Voraussetzung für die Freistellung der Schachteldividenden, dass diese bei der ausschüttenden Gesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind (Korrespondenzprinzip).

Gewinnabhängige Finanzinstrumente

Bisher wurde für gewinnabhängige Zahlungen auf bestimmte hybride Fremdkapitalinstrumente das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen. Dies führte dazu, dass auf diese Zahlungen keine deutsche Kapitalertragsteuer einzubehalten war.

Das neue DBA belässt für grenzüberschreitende Dividenden- bzw. Zinszahlungen auf Rechte oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung aus deutschen Quellen, insbesondere auf partiarische Darlehen, Gewinnobligationen sowie stille Beteiligungen das Besteuerungsrecht in Deutschland, sofern diese Zahlungen in Deutschland als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Auf derartige Zahlungen ist daher künftig deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 26,375 % einzubehalten, die im Regelfall abgeltende Wirkung hat.

Besteuerung von Zinsen
Für Zinsen verbleibt es wie bisher beim ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers, sofern die Zinsen nicht über eine Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Schuldners bezogen werden.

Klargestellt wird zudem, dass insbesondere gewinnabhängige Zahlungen, die unter den Dividendenartikel fallen, nicht als Zinsen im Sinne des DBA zu qualifizieren sind. Zudem finden die Regelungen des Zinsartikels nur auf den fremdüblichen Teil der Zinsen, die zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, Anwendung.

Besondere Anforderungen an die Freistellung von Einkünften

Neben den bereits erwähnten speziellen Anforderungen zur Anwendung der Freistellungsmethode auf Schachteldividenden (Aktivitätsvorbehalt und Korrespondenzprinzip) enthält das neue DBA für die generelle Anwendbarkeit der Freistellungsmethode eine „subject-to-tax“ Klausel. Danach sind aus deutscher Sicht Einkünfte, für die das DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zuweist, nur dann in Deutschland von der Besteuerung freizustellen, wenn diese Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.

Daneben wurde eine allgemeine „switch-over“ Klausel eingeführt, nach der Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden kann, wenn die Einkünfte aufgrund von Qualifikationskonflikten in Luxemburg anderen Abkommensbestimmungen bzw. anderen Personen zugeordnet werden als bei der Abkommensanwendung aus deutscher Sicht und daraus eine Nicht- bzw. Niedrigbesteuerung der Einkünfte resultieren würde. Deutschland steht überdies das Recht zu, Luxemburg über die Anwendung der Anrechnungsmethode auf weitere Einkünfte zu notifizieren. Auf diese Einkünfte findet dann im Folgejahr ebenfalls die Anrechnungsmethode an Stelle der Freistellungsmethode Anwendung.

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