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19.07.2016
Internationales Steuerrecht

OECD: Diskussionspapier zur Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten vorgestellt

Der finale BEPS-Abschlussbericht zu Maßnahme Nr. 7 „Vermeidung der künstlichen Umgehung einer Betriebsstätte“ sieht eine Änderung der Betriebsstättendefinition vor, durch die es vermehrt zur Begründung „neuer“ Betriebsstätte kommen könnte. Welcher Gewinn dieser „neuen“ Betriebsstätte zugerechnet werden soll, wurde zunächst offen gelassen. Am 04.07.2016 hat die OECD ein entsprechendes Diskussionspapier veröffentlicht.

Hintergrund

Am 05.10.2015 hat die OECD ihre finalen Abschlussberichte zum Aktionsplan gegen BEPS (siehe Deloitte Tax-News) vorgestellt. Das Ziel von Maßnahme Nr. 7 war es, die künstliche Umgehung einer Betriebsstätte zu vermeiden.
Bis Ende 2016 (Endtermin für die Verhandlung eines multilateralen Abkommens zur Umsetzung von Maßnahme Nr. 7) sollte erarbeitet werden, in welchem Umfang den durch die Änderungen des Betriebsstätten-Artikels „neu“ entstehenden Betriebsstätten Gewinne zuzurechnen sein sollen.

Aktuelle Entwicklung

Am 04.07.2016 hat die OECD ein Diskussionspapier zur Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten veröffentlicht.

Die OECD empfiehlt – obwohl dieses Vorgehen bislang nur in wenigen DBA umgesetzt wurde – die Anwendung des sog. Authorized OECD Approach (AOA). Die Betriebsstätte soll also wie ein eigenständiges, vom Stammhaus zu unterscheidendes Unternehmen behandelt werden. Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter und Risiken soll entsprechend der Personalfunktion zur Betriebsstätte oder zum Stammhaus erfolgen.

Das Diskussionspapier enthält erläuternde Beispiele zu

  • Betriebsstätten abhängiger Agenten (z. B. durch Kommissionärs- oder ähnlichen Strukturen)
  • Zukünftig nicht mehr befreiten Lagerhaus-Tätigkeiten

Betriebsstätten abhängiger Agenten (z. B. durch Kommissionärs- oder ähnlichen Strukturen)

  • Gewinnzurechnung in Abhängigkeit der Personalfunktionen betreffend Funktionen, Wirtschaftsgüter und Risiken; bei Betriebsstätten ohne Personalfunktionen kann der (zusätzliche) Gewinn Null betragen
  • Vor der Gewinnzurechnung sollen – falls einschlägig – Verrechnungspreisregeln auf die Beziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte angewendet werden

Zukünftig nicht mehr befreite Lagerhaus-Tätigkeiten

  • Geringe Gewinnzurechnung für das bloße Eigentum am Lagerhaus und die Ausübung von Routinefunktionen
  • Höhere Gewinnzurechnung bei zunehmender Ausübung von Personalfunktionen 
  • Gewinne aus (Personal-)Funktionen, die ein unabhängiger Dritter in der Lager-Betriebsstätte ausübt, sind der Betriebsstätte nicht zuzurechnen (aber ggf. dem Dritten)

Andere ggf. hilfreiche Beispiele, z. B. zu

  • Lohnfertigung (toll manufacturing),
  • Vorräten im Eigentum einer nicht ansässigen Person, die bei einem fremden Dritten oder einem Konzernunternehmen gelagert werden, oder
  • mehrjährigen Sachverhalten mit sich verändern Zuordnungen der Personalfunktion zwischen Betriebsstätte und Stammhaus

sind dagegen nicht Teil des Diskussionspapiers.

Anmerkung

Das Diskussionspapier gibt keine übereinstimmende Meinung innerhalb des CFA (Committee on Fiscal Affairs) wider, sondern soll den Beteiligten eine substantiierte Basis für ihre Analyse und Kommentare bieten. Die von der OECD erbetenen Kommentare sollen sich ausschließlich auf die Gewinnzurechnung zu einer Betriebsstätte beziehen, Kommentare hinsichtlich der geänderten Betriebsstättendefinition werden nicht erbeten.

Fundstellen
OECD, 04.07.2016, Public Discussion Draft, BEPS Action 7, Additional Guidance on the Attribution of Profits to Permanent Establishments (engl.)
Deloitte, 08.07.2016, OECD Tax Alert, Discussion draft issued on attribution of profits to PEs (engl.)

Weitere Fundstelle
OECD: Vorstellung der finalen Berichte zu BEPS, siehe Deloitte Tax-News

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