Österreich: Neue Einschränkungen der Selbstanzeige
Den politischen Ankündigungen folgend, sieht eine Regierungsvorlage zwei bedeutende Einschränkungen der Selbstanzeige in Österreich vor, die bereits Anfang Oktober 2014 in Kraft treten sollen.
Hintergrund
Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung besteht nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich. Während in Deutschland derzeit die Diskussion über mögliche Verschärfungen der Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige anhält (siehe Deloitte Tax News vom 27.05.2014), wurden in Österreich bereits schärfere gesetzliche Regeln für die strafbefreiende Wirkung der österreichischen Selbstanzeige verabschiedet; diese treten am 01.10.2014 in Kraft. Steuerpflichtige, die in Österreich eine Selbstanzeige abgeben möchten, sollten also ggf. versuchen, dies zeitnah zu tun, um noch von den derzeit weniger strengen Regularien profitieren zu können.
Aktuelle Entwicklung
§ 29 des österreichischen Finanzstrafgesetzes erfährt zum 01.10.2014 verschiedene Änderungen:
- Es sind zukünftig keine wiederholten Selbstanzeigen hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs möglich; ein neuer Sperrgrund wurde in § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG eingefügt. Nach derzeitiger Regelung führt bis zum Ablauf des 30.09.2014 eine erneute Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs „nur“ zu einem Strafzuschlag von 25 %. Allerdings bleibt für die zunächst angezeigten Teile einer Straftat weiterhin die Straffreiheit gegeben; die so verstandene Teilselbstanzeige ist also in Österreich, anders als in Deutschland, auch zukünftig erlaubt. Ungeachtet dessen sollte auch in Österreich im Rahmen von Selbstanzeigen demnächst besonderer Wert auf eine vollständige Erfassung aller Unrichtigkeiten im Hinblick auf einen Abgabenanspruch gelegt werden.
- Als neuer Sperrgrund für die Selbstanzeige nach vorsätzlicher Steuerverkürzung wird, wie in Deutschland schon 2011 eingeführt, auch die Anordnung einer Betriebsprüfung zu berücksichtigen sein. Allerdings kann in diesem Fall durch erhöhte Abgabenleistungen (Staffelung je nach Höhe des verkürzten Betrages von 5 % bis 30 %) Straffreiheit erlangt werden.
Insgesamt sind die angekündigten Veränderungen bei der Selbstanzeige in Österreich moderat ausgefallen. An der Selbstanzeige an sich wird auch in Österreich festgehalten. Sie gilt nach wie vor als probates Instrumentarium, um Steuerpflichtigen bei entsprechender Offenlegung nicht gemeldeter Steuerquellen Straffreiheit zu gewähren.
Betroffene Norm
§ 29 FinStrG (Österreich)
Fundstelle
Republik Österreich, Parlamentsinformation zur Finanzstrafgesetznovelle 2014