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15.10.2014
Internationales Steuerrecht

EuGH: Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG für intransparente ausländische Investmentfonds verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Mit Urteil vom 9.10.2014 hat der EuGH entschieden, dass die deutsche Pauschalbesteuerung von intransparenten Investmentfonds i.S.d. § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Sachverhalt

Zwei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige belgische Staatsbürger (Kläger) hielten von 2004 bis 2008 Anteile an thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, welche die Mitteilungspflichten des § 5 InvStG nicht erfüllten (sog. intransparente Investmentfonds). Folglich ermittelte das veranlagende Finanzamt die Erträge aus den intransparenten Fonds nach § 6 InvStG, während die Kläger in Ermangelung von Mitteilungen i.S.d. § 5 InvStG die Erträge selbst im Wege der Schätzung bzw. aufgrund von erhaltenen Belegen oder öffentlich einsehbaren Informationen erklärten. Die Kläger erkannten hierin einen Verstoß gegen den europarechtlich verbürgten Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).

§ 6 InvStG sieht vor, dass Erträge aus Investmentanteilen mit einer pauschalen Strafbesteuerung 70% der Wertsteigerung, mindestens aber 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu belegen sind, falls die Fondsgesellschaft den Berichts- und Bekanntmachungspflichten i.S.d. § 5 InvStG nicht nachkommt.

Das FG Düsseldorf hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH zu der Frage angerufen, ob die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG im Einklang zu europäischem Recht stehe. Innerhalb der deutschen Finanzgerichtsbarkeit war die Streitfrage bislang uneinheitlich beurteilt worden (siehe Deloitte Tax News vom 11.09.2012).

Entscheidung

Der EuGH erklärt in dem nun vorliegenden Urteil Entscheidung (C-326/12, van Caster und van Caster) die bestehende deutsche Pauschalbesteuerung i.S.d. § 6 InvStG für europarechtswidrig, da diese eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt.

Obwohl die Pauschalbesteuerung grundsätzlich unterschiedslos für inländische und ausländische intransparente Investmentfonds gelte, bewirkt die Regelung nach Ansicht des EuGH eine mittelbare Diskriminierung von Anlegern ausländischer intransparenter Investmentfonds.

Der EuGH begründet seine Auffassung damit, dass die Berichts- und Bekanntmachungspflichten i.S.d. § 5 InvStG – insbesondere die vorgeschriebene deutschsprachige Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger – durch einen ausländischen Investmentfonds de facto kaum erfüllt werden, während deutsche Investmentfonds im Regelfall diesen Verpflichtungen nachkommen. Damit werden Anleger ausländischer Investmentfonds faktisch benachteiligt. Diese Benachteiligung könne nicht durch den seitens des deutschen Fiskus vorgebrachten Grund der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse sowie den der Wirksamkeit der Steueraufsicht gerechtfertigt werden. Der EuGH lehnt dieses Argument ab, da der steuerpflichtige Anleger damit letztlich vom Verhalten der jeweiligen Fondsgesellschaft abhängig werde und dem deutschen Fiskus andere Möglichkeiten zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung stehen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des EuGH war aufgrund entsprechender Schlussanträge des Generalanwalts erwartet worden. Sie führt zur Nichtanwendbarkeit der nationalen Vorschrift des § 6 InvStG hinsichtlich der Besteuerung deutscher Anleger ausländischer Investmentfonds.

Anleger pauschal besteuerter ausländischer Investmentfonds können daher in verfahrensrechtlich offenen Fällen den Nachweis ihrer Besteuerungsgrundlagen anderweitig führen, soweit diese zu einer vorteilhafteren Besteuerung führen. Es bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung bzw. des Gesetzgebers abzuwarten, welche Nachweise hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen zu erbringen sind.

Die Entscheidung des EuGH dürfte über Deutschland hinaus Bedeutung für die EU-Länder entfalten, die ebenfalls pauschale Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen vorsehen, soweit Berichtspflichten nicht erfüllt werden.

Betroffene Norm

§ 6 InvStG

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 9.10.2014, C-326/12

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