Wegzugsteuer ist rechtmäßig – Frühere Besteuerung „schwarzer“ Fonds verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit auch bei nicht EU-/EWR-Fonds
Der BFH hat mit Urteil vom 25.09.2009 (verbundene Rechtssache AZ. I R 88,89/07, DStR 2009, S. 2295) den Senatsbeschluss vom 23.09.2008 (Az. I B 92/08) bestätigt, wonach die Wegzugssteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. den Regelungen in der Fassung des SEStEG nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Vorschrift grundsätzlich nicht schützenswert sein kann. In dem Umfang, in dem die Norm ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angewendet werden kann, bestehe kein Raum für Vertrauensschutz.
Darüber hinaus hat der BFH mit obigen Urteil entschieden, dass die frühere Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG bei Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da die in Frage stehende Regelung nicht dem Verhältnismäßigkeitserfordernis gerecht wurde. Der entscheidende I. Senat des BFH entwickelt damit die Rechtsprechung des VIII. Senates des BFH (Urteil vom 18.11.2008, Az. VIII R 24/07) bezüglich Fonds aus Drittstaaten fort.