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20.10.2009
Internationales Steuerrecht

BFH: Keine Verletzung der EU-Grundfreiheiten durch den beschränkten Steuerabzug bei Grenzgängern

Mit Urteil vom 24.06.2009 hat der BFH (Az. X R 57/06, BStBl-II-2009-1000, DStR 2009, S. 1799) entschieden, dass der beschränkte Sonderausgabenabzug auch dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn die Altersrente bei Auszahlung im Quellenstaat (hier: Frankreich) vollständig der Besteuerung unterliegt, die Einzahlungen in die Sozialkasse jedoch nur zum Teil (hier: in Deutschland) abzugsfähig sind.

Die Kläger, ein deutsch-französisches Ehepaar, hatten geltend gemacht, dass der im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung beschränkte Sonderausgabenabzug bezüglich der Zahlungen der Ehefrau in die französischen Sozialkasse gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EGV verstoße, da die Rente bei Auszahlung in Frankreich – im Gegensatz zu deutschen Altersrenten – vollständig der Besteuerung unterworfen werde und Frankreich auf Grund des zwischen Deutschland und Frankreich geschlossenen DBAs dieses Besteuerungsrecht auch zugestanden werde. Der BFH sieht in der beschränkten Abzugsfähigkeit der Zahlungen an den französischen Sozialversicherungsträger keinen Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EGV, insbesondere nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, denn sowohl Zahlungen an Sozialversicherungsträger im Ausland als auch solche Zahlungen an einen inländischen Sozialversicherungsträger unterliegen dem beschränkten Sonderausgabenabzug. In der durch das nationale Recht gewährleisteten Gleichbehandlung kann keine Diskriminierung der Kläger liegen. Zwar kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewandt werden, sondern auch darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Nach Auffassung des BFH ist eine unterschiedliche Situation nicht allein darin zu sehen, dass die künftigen Renten einem steuerlich ungünstigeren Steuerregime eines anderen Mitgliedsstaates unterworfen sind. Da weder Frankreich noch Deutschland nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sind, die resultierende Doppelbesteuerung zu beseitigen, liegt keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Auch die fehlende Harmonisierung des Steuerrechts beider Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte stellt nach Auffassung des BFH keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da die Mitgliedsstaaten, wie jüngst durch den EuGH bestätigt, nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedsstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.

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