Steuerbefreiung des DBA-Frankreich schlägt auf den Gewinnanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA durch
Das Hessische Finanzgericht hatte in seinem Urteil vom 23.06.2009 (12 K 3439/01, IStR 2009, S. 658) darüber zu entscheiden, ob die aus dem DBA-Schachtelprivileg i.V.m. dem Methodenartikel resultierende Freistellung einer von einer französischen Tochtergesellschaft bezogenen Dividende auch bei einer KGaA als Gesellschafter zu gewähren ist. Dies hat das Finanzgericht vor dem Hintergrund bejaht, dass die KGaA nach § 1 KStG Körperschaftsteuersubjekt ist und damit eine eigenständige Person i.S.d. Abkommens darstellt. Daher sei der KGaA das DBA-Schachtelprivileg auch nicht vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 KStG zu versagen. Diese Regelung, die der diesbezüglichen Systematik des deutschen Einkommensteuerrechts geschuldet ist, erlaubt den Abzug des an den persönlich haftenden Gesellschafter gezahlten Gewinnanteils.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.