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17.12.2009
Internationales Steuerrecht

EuGH- Urteil im Vertragsverletzungsverfahren zur italienischen Quellensteuer auf Dividenden

Mit Urteil vom 19.11.2009 hat der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-540/07) entschieden, dass die italienische Besteuerung von Streubesitzdividenden in EU-Fällen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Kein Verstoß soll in der Besteuerung von Dividenden liegen, die an in EWR-Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden.

In dem Verfahren hatte die Kommission Italien wegen der Erhebung von Quellensteuer auf Streubesitzdividenden (d.h. auf Dividenden, die nicht von der Mutter-Tochter- Richtlinie erfasst werden) an EU-Gesellschaften sowie generell auf Dividenden an Gesellschaften im EWR-Raum verklagt. Italien erhebt eine Quellensteuer i.H.v. 27% der ausgeschütteten Dividende, die durch das anwendbare DBA i.d.R. reduziert wird. Im Inlandsfall werden nur 5% der Dividende dem Körperschaftsteuersatz von 33% unterworfen. Italien hatte sich im Verfahren u.a. damit verteidigt, dass die jeweils anwendbaren DBA den Staat des Gesellschafters zur Anrechnung der italienischen Quellensteuer verpflichteten. Der EuGH sah diese Anrechnungsverpflichtung nicht als ausreichend an, um die höhere Besteuerung der Dividendenzahlung an einen ausländischen Gesellschafter zu kompensieren, da nicht sichergestellt sei, dass der volle Betrag der Quellensteuer auf Ebene des Empfängers angerechnet werde. Die finale Quellensteuer sei auch nicht zur Verhinderung der Steuerumgehung erforderlich, da die Angaben des im EU-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen im Wege der Amtshilfe nach der Amtshilferichtlinie überprüft werden können. Da diese Möglichkeit im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten nicht gegeben sei, sei allerdings die Erhebung der Quellensteuer in diesen Fällen gerechtfertigt. Der EuGH ist nicht darauf eingegangen, ob das Bestehen einer sogenannten großen Auskunftsklausel in einem DBA die Rechtfertigung entfallen lassen hätte, da er davon ausgegangen ist, dass eine solche Auskunftsklausel nicht gegeben sei. Offensichtlich hat die Kommission versäumt, diesen Punkt in das Verfahren einzuführen.

Das Urteil dürfte die Entscheidung des EuGH in dem jüngst eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (Az. C-294/09) vorwegnehmen, da sich auch Deutschland nicht auf die in den DBA enthaltenen Anrechnungsklauseln berufen können wird. Offen bleibt allerdings, welche Bedeutung der EuGH den in den DBA mit Island und Norwegen und dem noch nicht in Kraft getretenen Abkommen mit Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen beimessen wird. Diese Frage dürfte gleichermaßen Drittstaatenfälle betreffen, soweit sich der ausländische Gesellschafter im konkreten Einzelfall auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann.

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